Rn 16

Entsprechend § 6 wird dem Verwalter in Abs. 2 Satz 3 gegen den Festsetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugebilligt, da durch die Zwangsmaßnahme erheblich in seine Rechtsposition eingegriffen wird.[24] Unter den Voraussetzungen des § 7 i.V.m. § 574 ZPO n.F. steht dem Verwalter auch die Rechtsbeschwerde zu.

 

Rn 17

Problematischer ist das Vorgehen des Verwalters gegen den bereits rechtskräftigen Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss nach Vornahme der gebotenen Handlung. Wegen des gegebenen Fristablaufs steht ihm in diesem Fall das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 nicht mehr zur Verfügung. Ihm bleibt dann zunächst nur die Möglichkeit, bei dem Insolvenzgericht einen Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses wegen der gegebenen Zweckerreichung zu stellen. Lehnt das Gericht diesen Antrag allerdings ab, steht dem Verwalter wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 6 hiergegen kein Rechtsmittel zur Verfügung. Es bleibt ihm dann wegen der drohenden Vollstreckung aus dem Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss lediglich die Möglichkeit, Vollstreckungserinnerung analog § 766 ZPO einzulegen und diese mit der eingetretenen Zweckerreichung zu begründen, um so die Vollstreckung aus dem Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss dauerhaft zu verhindern.[25]

[24] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 231.
[25] So schon für die KO LG Oldenburg ZIP 1982, 1233; dagegen Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 58 Rn. 29, der einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO analog keine Erfolgsaussichten beimisst.

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