Rn 18

Die vorstehend dargestellten Grundsätze zur Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Verwalter sind nun ausdrücklich auch auf den entlassenen Verwalter gesetzlich für anwendbar erklärt worden. In dieser Hinsicht ergaben sich nach bisherigem Recht Unzuträglichkeiten daraus, dass mit der Entlassung das Amt des Verwalters und damit die Zwangsbefugnisse des Gerichts beendet waren. Beschränkt wird die Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung jedoch in diesem Bereich auf die Durchsetzung der Herausgabepflichten des entlassenen Verwalters, da sonstige Verfahrenspflichten nach Beendigung des Amtes nicht mehr bestehen. Durch Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes kann vom entlassenen Verwalter die Herausgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen des Insolvenzschuldners sowie der Verfahrensunterlagen, wie Handakten über geführte Rechtsstreitigkeiten etc., bewirkt werden. Aus der reinen Zwangsvorschrift des Abs. 3 wird man materiell auch eine umfassende Herausgabeverpflichtung des entlassenen Verwalters hinsichtlich der bei ihm angefallenen Verfahrensakten ableiten können, denn nur diese versetzen einen nachfolgenden Verwalter in den Stand, sich kurzfristig in die Verfahrensverhältnisse einzuarbeiten und die Amtsgeschäfte effektiv weiter zu betreiben.[26] Eigene Dokumentationsansprüche des entlassenen Verwalters etwa zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen werden demgegenüber zurücktreten müssen und können im Übrigen durch Anfertigung entsprechender Ablichtungen befriedigt werden. Insbesondere wird der entlassene Verwalter die bei ihm bei Führung von Rechtsstreitigkeiten betreffend die Insolvenzmasse angefallenen Handakten vollständig herauszugeben haben. Gleiches gilt für die vor allem bei größeren Verfahren angefallene umfangreiche Korrespondenz mit Verfahrensbeteiligten sowie für die Insolvenztabelle. Diese Unterlagen sind für eine nahtlose beschleunigte Übernahme der Geschäftsführung durch einen neuen Verwalter unverzichtbar.

Dagegen können nachwirkende reine Auskunfts- und Aufklärungspflichten des entlassenen Verwalters sowie die Erfüllung etwaiger Schadensersatzverpflichtungen nicht im Wege einer Zwangsgeldfestsetzung durch das Insolvenzgericht durchgesetzt werden. Dies bleibt einem neuen Verwalter nach Übernahme und Durchsicht der Verfahrensunterlagen vorbehalten und muss ggf. im Wege der Klage geschehen.

[26] a.A. Kübler/Prütting-Lüke, § 58 Rn. 18.

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