Rn 11
Schon wegen der Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde ist der entsprechende gerichtliche Beschluss zwingend mit Gründen zu versehen sowie dem Verwalter und – soweit die Entlassung nicht von Amts wegen erfolgt – dem Antragsteller zuzustellen. Gleiches gilt für einen Beschluss, mit dem ein entsprechender Antrag abgelehnt wird. Obwohl dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, hat das Gericht im Falle der Entlassung des Verwalters selbstverständlich allein schon zur Sicherung eines effektiven Verfahrensfortgangs gleichzeitig einen neuen Verwalter zu bestellen. Dieser neue Verwalter erhält dagegen zunächst nur eine vorläufige Bestellung. Diese dauert fort, bis zum einen der Entlassungsbeschluss bzw. sein Bestellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist und zum anderen seine Bestellung durch eine sich daran anschließende Gläubigerversammlung bestätigt wurde. Im Falle einer Neubestellung eines Verwalters nach Entlassung des bisherigen Verwalters steht der Gläubigerversammlung gemäß § 57 Satz 1 die Befugnis zu, anstelle des vom Gericht vorläufig neu bestellten Verwalters eine andere Person zu wählen. Um daraus resultierende Verfahrensnachteile zu vermeiden, wird sich das Gericht um eine möglichst kurzfristige Einberufung einer Gläubigerversammlung bemühen müssen.
Rn 12
Funktionell zuständig sowohl für die Entlassung des Verwalters als auch die Neubestellung des Nachfolgers ist der Rechtspfleger. Aus der Regelung in § 18 Abs. 1 RPflG ist der Wille der Gesetzgebers zu erkennen, dass in rein zeitlicher Hinsicht das Eröffnungsverfahren einschließlich der erstmaligen Bestellung des Insolvenzverwalters dem Richter vorbehalten sein soll. Nach dieser zeitlichen Zäsur ist der Rechtspfleger zuständig, soweit sich der Richter in diesem Bereich des Verfahrens nicht im Einzelfall nach § 18 Abs. 2 RPflG die Zuständigkeit vorbehalten hat.
Rn 13
Wird die gerichtlich beschlossene Entlassung des bisherigen Verwalters ggf. in der Beschwerdeinstanz bestätigt, so steht ihm auf entsprechenden Antrag eine seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende anteilige Vergütung gemäß §§ 63 bis 65 zu. Dabei bemisst sich die Vergütung ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen und ist zunächst unter Berücksichtigung der bisher bekannten Verfahrensumstände für das Gesamtverfahren zu ermitteln und dann nach Aufwand des bisherigen Verwalters quotal aufzuteilen und festzusetzen. Aus diesem Grund verbietet sich auch die Einbeziehung von Sanktionserwägungen in die Vergütungsberechnung. Ebenso wenig kann das Gericht die Vergütungsfestsetzung ablehnen oder zurückstellen, weil Schadensersatzansprüche gemäß § 60 gegen den bisherigen Verwalter bestehen. Die Klärung und Geltendmachung dieser Ansprüche bleibt vielmehr dem neuen Insolvenzverwalter vorbehalten, der ggf. gegen den gerichtlich festgesetzten Vergütungsanspruch des bisherigen Verwalters aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.