Rn 5
Das zentrale haftungsbegründende Merkmal der Vorschrift stellt die Verletzung einer Pflicht des Verwalters dar, die ihm nach diesem Gesetz obliegt. Zum dazu einschlägigen Pflichtenkatalog wird auf die Zusammenstellung in der Kommentierung zu § 56 Rn. 20 verwiesen. Der Gesetzgeber stellt mit dieser Formulierung in Umsetzung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung klar, dass nicht jede Pflichtverletzung des Verwalters zu seiner Haftung nach der InsO führt, sondern nur die Verletzung einer speziell insolvenzrechtlichen Pflicht, welche sich aus der InsO, d.h. ihren Einzelvorschriften unmittelbar ableiten lässt. Auf diese Weise soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Gefahr einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt werden. Über diese Eingrenzung weit hinaus geht die Auffassung von Smid, dass der Verwalter künftig den Beteiligten für unnütz aufgewandte Sachverständigenkosten haften soll, die aus einem von ihm vorgelegten Insolvenzplan resultieren, der Plan aber nicht durch die Gläubigerversammlung bestätigt wird. Diese Auffassung verkennt, dass nach § 218 der Verwalter zur Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt ist. Ist ein solcher Plan nicht offensichtlich abwegig und undurchführbar (dann dürfte schon die Eignung des Verwalters in Frage stehen), dann hat der Verwalter mit Vorlage des Plans seine Pflicht erfüllt, eine mögliche Unternehmenssanierung zu versuchen. Scheitert diese Planinitiative des Verwalters, was sich trotz erfolgversprechenden Konzepts schon allein aus der Gläubigerstruktur ergeben kann, so erscheint es geradezu widersinnig, dem Verwalter dann zu allem Überfluss auch noch einen Verstoß gegen eine angebliche Verpflichtung zur möglichst kostensparenden Verfahrensabwicklung vorzuwerfen.
Ebenso wenig ist der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner verpflichtet, auf dessen Anregung oder aus Fürsorgegesichtspunkten einen Insolvenzplan vorzulegen. Nach der auch insoweit eindeutigen Regelung des § 218 steht dem Schuldner selbst diese Initiative uneingeschränkt zur Verfügung, so dass sich schon daraus keine Verpflichtung des Verwalters ergeben kann. Die übrigen von Smid in diesem Zusammenhang konstruierten Konfliktsituationen stellen sich bei näherer Betrachtung als praxisfremd heraus, da ein verantwortungsbewusster Insolvenzverwalter immer auf ernsthafte Planinitiativen des Schuldners Rücksicht nehmen oder zumindest die Erfolgsaussichten eines solchen Planvorhabens als Grundlage für seine weiteren Verfahrenshandlungen überprüfen wird. Ansonsten hat der Verwalter nach den geltenden Regelungen ohnehin die Pflicht, im Regelfall das Unternehmen zumindest bis zum ersten Berichtstermin fortzuführen, so dass eine Konkurrenz zwischen Verwertung und Planinitiative des Schuldners erst danach überhaupt entstehen kann. Dann aber hat der Verwalter die Entscheidung der Gläubigerversammlung im Rücken und hat deren Beschlüsse etwa zur Verwertung des schuldnerischen Vermögens umzusetzen, ungeachtet einer weiteren meist nur aus Verzögerungsgründen vom Schuldner ergriffenen Planinitiative.
Dem Insolvenzverwalter obliegt auch keine insolvenzspezifische Verpflichtung, vor Erhebung einer Klage oder während des Rechtsstreits das Interesse des Prozessgegners an einer Kostenerstattung zu wahren und im Zweifel von einer Klage abzusehen. Eine Haftung des Insolvenzverwalters kommt allenfalls nach der allgemeinen Regelung des § 826 BGB in Betracht, wenn er grob leichtfertig eine Klage erhebt, obwohl er weiß, dass ein eventueller Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nicht aus der Masse erfüllt werden kann. Allerdings sind an eine solche Haftung strenge Anforderungen zu stellen.
Dagegen verletzt der Verwalter eine insolvenzspezifische Verpflichtung gegenüber einem absonderungsberechtigten Gläubiger, wenn dieser nach einer Mitteilung gem. § 168 InsO seinen Selbsteintritt zu einem bestimmten Kaufpreis anbietet und der Verwalter den Sicherungsgegenstand dennoch von einem Auktionator versteigern lässt und nicht das Kaufpreisgebot des Absonderungsgläubigers als Mindestgebot in der Versteigerung festlegt. Wird in der Versteigerung ein geringeres Gebot abgegeben als der durch den Gläubiger für den Selbsteintritt gebotene Preis, ist der Verwalter dem Absonderungsgläubiger in Höhe der Differenz ersatzpflichtig.
Schließlich liegt eine Pflichtverletzung des Verwalters vor, wenn er vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit Zahlungen an gleichrangige Massegläubiger vornimmt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon weiß, dass die Masse zur Befriedigung sämtlicher Massegläubiger nicht ausreichen wird. Es handelt sich bei diesem Schaden auch um einen Einzelschaden, der nicht unter § 92 fällt, sondern von jedem Gläubiger während des Insolvenzverfahrens selbst geltend gemacht werden kann.
Auch ein Verteilungsfehler dürfte eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellen. Er hat vor einer Verteilung an Insolvenzgläubiger die Massegläubiger vollständig zu befriedigen oder deren Befriedigung zumin...