Rn 20
Eine Verbesserung der Vergütungssituation des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber mit dem InsO-Änderungsgesetz für alle ab 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren geschaffen. Ist der Schuldner dieser Insolvenzverfahren eine natürliche Person, so können ihm unter den einfachen Voraussetzungen des § 4a die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Dementsprechend wurde mit dem vorgenannten Änderungsgesetz § 63 um einen Absatz 2 ergänzt, wonach im Falle der Kostenstundung dem Insolvenzverwalter und damit ungeachtet der seit 19.7.2013 gültigen Neuregelung in Abs. 3 über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen in voller Höhe ein subsidiärer Anspruch gegen die Staatskasse zusteht. Diese an den Insolvenzverwalter zu zahlenden Vergütungen und Auslagen stellen nach einer ebenfalls vorgenommenen Ergänzung des Gerichtskostengesetzes gerichtliche Auslagen nach KV Nr. 9018 (seit 28.12. 2010 Nr. 9017) im Insolvenzverfahren dar. Ein solcher Anspruch auf Vergütung und Auslagen steht dem Insolvenzverwalter allerdings nur insoweit gegen die Staatskasse zu, als die im Insolvenzverfahren realisierte freie Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. Primär hat sich also der Verwalter weiterhin aus dem im Insolvenzverfahren realisierten Schuldnervermögen wegen seiner Vergütungsansprüche und Auslagen zu befriedigen.
Rn 21
Verbraucht der Verwalter dagegen im Falle einer Kostenstundung die noch vorhandene Masse für andere Ausgaben, steht ihm ein ohnehin nur subsidiärer Anspruch gegen die Staatskasse nicht mehr zu, soweit er seine Vergütung hätte aus der anderweitig eingesetzten Masse bedienen können. Ungeachtet einer formellen Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 hat die Deckung der Verfahrenskosten im Falle einer Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse immer absoluten Vorrang. Auch eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a ändert an dieser gesetzlich vorgeschriebenen Tilgungsreihenfolge nichts. Obwohl das Gesetz im Falle der Kostenstundung dem (vorläufigen) Verwalter einen Anspruch in voller Höhe (vgl. den Auslagentatbestand Nr. 9017 aus der Anlage zum GKG) zubilligt, vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass bei Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a bei unzureichender Masse die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse immer nur in Höhe der Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV festzusetzen sind, soweit diese Vergütung und Auslagen nicht (mehr?) der Masse entnommen werden können. Der BGH räumt zwar freimütig ein, dass sich dies nicht aus dem Gesetz ergebe, aber Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspreche, da die Landeskassen durch die Kostenstundung nicht übermäßig in Anspruch genommen werden sollten und vor allem der Schuldner aufgrund seiner Erstattungspflicht nach Restschuldbefreiung bei seinem Neuanfang nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht über Gebühr belastet werden dürfe. Damit befindet sich der Verwalter im Stundungsverfahren in der Situation, dass er möglicherweise auch in einem masseunzureichenden Verfahren einen Vergütungszuschlag und damit eine angemessene Vergütung verdient hat, ihm diese aber trotz einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht gewährt wird. Die Rechtsprechung des BGH ist daher als gesetzes- bzw. verordnungswidrig abzulehnen.
Rn 22
Verdient also der Verwalter ansonsten aufgrund einer ursprünglich im Verfahren vorhandenen Masse auf erhöhter Berechnungsgrundlage eine höhere Vergütung als die Mindestvergütung, ist er gut beraten, vor allem im eigenen Interesse den Vorrang von Vergütung und Kosten zu beachten und ggf. Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, um dann eine über die Mindestvergütung hinaus verdiente angemessene Vergütung zumindest zum Teil aus der dann noch vorhandenen Masse, ggf. im Wege eines Vorschusses entnehmen zu können. Insofern ist jedenfalls die Ansicht unzutreffend, dass die Vergütung des Verwalters in Stundungsverfahren durch die Rechtsprechung des BGH generell auf die Mindestvergütung beschränkt sei. Diese Beschränkung trifft nur für die Erstattungspflicht durch die Staatskasse zu. Konnte dagegen im Verfahren Masse generiert werden, steht diese unabhängig von der Entscheidung des BGH nach den eindeutigen gesetzlichen Regelungen vorrangig zur Abdeckung eventueller über die Mindestvergütung hinausgehender Vergütungsansprüche des Verwalters zur Verfügung.
Rn 23
Voraussetzung für einen Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 ist weiterhin ein wirksamer und im Hinblick auf § 4d Abs. 2 rechtskräftiger Stundungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Allerdings ergibt sich daraus für den Insolvenzverwalter in dem allein aufgrund der Verfahrenskostenstundung eröffneten Verfahren zunächst noch keine dauerhafte Vergütungssicherheit für das gesamte Verfahren, dadie Stundung nach ...