Rn 9

Wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil einer Schlussrechnung ist der Schlussbericht. Er soll vor allem der Erläuterung der vorgelegten Schlussrechnung im engeren Sinne, also des Zahlenwerks und der einzelnen Belege, d. h. der Einzelvorgänge im Verfahren dienen. Gleichzeitig kommt ihm die Funktion zu, die gesamte Verfahrensabwicklung nochmals umfassend darzustellen und die Ergebnisse zusammenzufassen. In diesem Sinne ist der Schlussbericht vor allem ein Tätigkeitsbericht,[19] aber wohl kein Rechenschaftsbericht, da die Vorschrift im Unterschied zu § 86 Satz 4 KO keine Entlastungswirkung einer beanstandungsfreien Schlussrechnung für den Verwalter mehr vorsieht. Aus diesem Grund kann auch auf ausreichend aussagefähige vorangegangene Zwischenberichte bzw. die Gerichtsakten Bezug genommen werden.[20] Ein umfassendes Gliederungsmuster für einen Schlussbericht findet sich auch in Anlage D der Hinweise des IDW zur insolvenzspezifischen Rechnungslegung in IDW RH HFA 1.011.[21]

[19] Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 33 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; a. A. im Sinne eines Rechenschaftsberichts Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 41.
[20] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 41.
[21] Siehe unter Arbeitshilfen (CD-ROM), Muster § 66-7, dazu auch Muster § 66-1.

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