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Mit der Schlussrechnungslegung hat der Verwalter ein Schlussverzeichnis vorzulegen, das als Verteilungsvorschlag gegenüber Insolvenzgericht und Gläubigern dienen soll. Dieses Schlussverzeichnis ist bereits weitgehend identisch mit dem Verteilungsverzeichnis nach § 188, das allerdings dann nach Niederlegung und fristgemäßer Erhebung von Einwendungen gemäß §§ 189-192 Änderungen gegenüber dem vorgelegten Schlussverzeichnis erfahren kann. In das Schlussverzeichnis sind zunächst die zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen aufzunehmen ebenso wie bestrittene Forderungen, deren Gläubiger eine fristgemäße Klageerhebung gemäß § 189 Abs. 1 nachgewiesen haben. Aufzunehmen sind weiter die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger, die entweder auf ihr Absonderungsrecht verzichtet oder den Ausfall bei Verwertung ihrer Sicherheiten nachgewiesen haben. Schließlich sind unter den Voraussetzungen des § 191 auch aufschiebend bedingte Forderungen ebenso zu berücksichtigen wie Gläubigerforderungen unter einer auflösenden Bedingung, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur aufzunehmen, wenn eine zulässige Anmeldung nach § 174 Abs. 3 erfolgte. Es erscheint aus praktischen Erwägungen wenig sinnvoll, bereits im Schlussverzeichnis eine an die Gläubiger auszuschüttende Quote auszuweisen, da dies mit der erforderlichen Sicherheit meist gar nicht möglich sein wird. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Schlussverzeichnisses steht oft noch gar nicht fest, welche Masseverbindlichkeiten (z. B. für Archivierung, Gerichtskosten, Verwaltervergütung und Auslagen) endgültig entstehen werden, die naturgemäß die am Ende des Verfahrens tatsächlich an die Gläubiger verteilbare Masse noch mindern. Dies kann auch nur bedingt durch Bildung entsprechender Rückstellungen vorhergesagt werden, da beispielsweise nicht immer feststeht, ob das Gericht dem Vergütungsantrag des Verwalters uneingeschränkt folgen wird. Es empfiehlt sich daher eher, am Ende des Schlussberichts eine ungefähre Prognose einer voraussichtlichen Quotenausschüttung abzugeben und dann bei der Verteilung den Gläubigern die tatsächlich auszuschüttende Quote mitzuteilen. Wegen der Möglichkeit einer Nachtragsverteilung gemäß §§ 203 ff. ist das Schlussverzeichnis bzw. das spätere endgültige Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 auch aufzustellen, wenn im Verfahren keine Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger erfolgt. Dies gilt vor allem in den Verfahren, die nach § 211 nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt werden, da auch in diesen Fällen nach § 211 Abs. 3 eine Nachtragsverteilung möglich ist und dafür ein ordnungsgemäßes Verteilungsverzeichnis benötigt wird.