Rn 12

Neben der Beteiligung der Gläubiger oder ihrer organschaftlichen Vertreter im Ausschuss nach Abs. 2 bestimmt Abs. 3, dass auch Nichtgläubiger zu Ausschussmitgliedern bestellt werden können. Dies ist eine Abweichung von der früheren Regelung in § 87 Abs. 1 KO, nach der nur Gläubiger oder deren Vertreter in den vorläufigen Ausschuss berufen werden konnten. Trotz des Regelungszusammenhangs mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss gilt Abs. 3 auch für die nach § 68 vorgesehene Wahl der Gläubigerausschussmitglieder durch die Gläubigerversammlung, da ansonsten die angestrebte umfassende Gläubigerautonomie nicht zu erreichen wäre[30]. Dagegen gilt die Regelung nicht für den Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren, da sich die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 a nur auf § 67 Abs. 2 beschränkt. Es können danach aber zumindest Personen zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden, wie z. B. die Bundesagentur für Arbeit oder der PSV. Die Regelung in Abs. 3 soll sicherstellen, dass auch sachverständige Dritte bzw. Nichtgläubiger zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt werden können, was zur Gewährleistung einer effektiven Unternehmensfortführung im Einzelfall geboten sein kann[31]. Dabei kann der externe Sachverstand sowohl für den leistungs- und finanzwirtschaftlichen als auch für den rechtlichen oder technischen Bereich hinzugezogen werden. Auch die Bestellung rechtsgeschäftlicher Vertreter verfahrensbeteiligter Gläubiger (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, etc.) ist nach dieser Vorschrift nun zulässig.

[30] Uhlenbruck-Knof, 14. Aufl. 2015, § 67 Rn. 19
[31] So ausdrücklich schon die BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 243.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?