Rn 1

Die Vorschrift in ihrer endgültigen Fassung erweitert den Pflichtenkreis der Mitglieder des Gläubigerausschusses deutlich gegenüber der bisherigen Rechtslage, nachdem zuvor noch im Gesetzesentwurf fast identisch die Regelung des § 88 KO übernommen werden sollte. Insbesondere wurde die Trennung zwischen Pflichten des Ausschusses insgesamt und denjenigen einzelner Mitglieder aufgehoben und die Vorschrift in einen einzigen Absatz zusammengeführt. Die in der Vorschrift enthaltenen erweiterten Pflichten treffen zukünftig jedes einzelne Mitglied und bergen insbesondere das Risiko der Haftung gemäß § 71 in sich. Es gibt also keine auf den Gläubigerausschuss als Ganzes bezogenen sog. Kollegialpflichten[1] mehr, wie dies zuvor in § 88 Abs. 2 KO der Fall war. Im Übrigen ist es bei den bereits zur Konkursordnung entwickelten Grundsätzen im wesentlichen geblieben. Nicht in Frage gestellt wurde die Höchstpersönlichkeit der Amtsführung, so dass sich eine Stellvertretung bei Wahrnehmung der Aufgaben eines Ausschussmitgliedes grundsätzlich verbietet. Jedoch hat der Gesetzgeber selbst in der nun geltenden Vorschrift aus nahe liegenden Praktikabilitätsgründen eine Ausnahme für den Fall der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und der Prüfung des Geldbestands vorgesehen (… einsehen … prüfen zu lassen). Soweit aber Ausnahmen vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, sollte die Zulässigkeit einer Delegation der vom Ausschussmitglied wahrzunehmenden Aufgaben restriktiv beurteilt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht für eine Vertretung durch andere Mitglieder des Ausschusses bei der Erfüllung von Einzelaufgaben.[2]

 

Rn 2

Da der Gläubigerausschuss Exekutivorgan der Gläubigerselbstverwaltung ist, verbietet sich eine gerichtliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Ausschuss von selbst. Der Gläubigerausschuss ist in dieser Funktion ausschließlich gegenüber der Gläubigerversammlung verantwortlich.[3] Um ein rechtmäßiges Handeln dieses Organs sicherzustellen, bleiben dem Gericht jedoch die Befugnisse aus den §§ 70, 78, wie bereits in der Kommentierung zu § 68 dargestellt.

Die allgemein in der vorliegenden Vorschrift formulierten Aufgaben des Gläubigerausschusses werden darüber hinaus in einer Vielzahl von Einzelvorschriften konkretisiert; die Auflistung dieser Vorschriften siehe Rn. 7.

[1] Bork, Rn. 78.
[2] Heidland, Die Rechtsstellung und Aufgaben des Gläubigerausschusses als Organ der Gläubigerselbstverwaltung in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 549 ff. Rn. 22.
[3] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 6 Rn. 22.

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