Rn 4
Die in Satz 1 allgemein niedergelegte Überwachungspflicht der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses wird in Satz 2 beispielhaft zur Festlegung eines Mindestumfangs konkretisiert. Eine wesentliche Verschärfung gegenüber dem bisher in § 88 KO umschriebenen Pflichtenkreis stellt die nunmehr gesetzlich festgelegte Verpflichtung der Mitglieder dar, sich über den Gang der Geschäfte des Verwalters laufend zu unterrichten. Damit soll eine permanente effektive Aufsicht der Gläubigervertretung über die wirtschaftliche Tätigkeit des Verwalters gewährleistet werden. Diese Verpflichtung zwingt jedes einzelne Ausschussmitglied, sich nicht nur in jeder Ausschusssitzung vom Verwalter unterrichten zu lassen, sondern daneben auch ggf. einzelne Verwertungshandlungen zu begleiten und sich im Idealfall laufend über den Verfahrensgang zu informieren. Dadurch soll eine schnellere Einflussnahme der Gläubigervertretung auf das Verwalterhandeln ermöglicht werden. Andererseits darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwalter insbesondere in der Anfangsphase eines Insolvenzverfahrens mit der Geschäftsführung meist überaus stark belastet ist. Es sollte daher für die zur Erfüllung der Pflichten einzelner Mitglieder unabdingbare Informationserteilung eine auch für den Verwalter zumutbare und praktizierbare Lösung gefunden werden. Da es den einzelnen Ausschussmitgliedern schon aus Zeitgründen nicht möglich sein wird, dem Verwalter täglich bei der Geschäftsführung sozusagen über die Schulter zu schauen, sollte eine den Umständen des Einzelfalls sowie der Dringlichkeit einzelner Maßnahmen angepasste regelmäßige schriftliche Berichterstattung des Verwalters gegenüber allen Mitgliedern vereinbart werden. Der Ausschuss selbst sollte die Überwachungsaktivitäten intern und arbeitsteilig je nach Fähigkeiten der einzelnen Ausschussmitglieder koordinieren, um eine Mehrfachinanspruchnahme des Verwalters bei der Informationserteilung durch einzelne Mitglieder zu verhindern. Ziel sollte es sein, dass einschneidende Entscheidungen und bedeutsame Verfahrenshandlungen von einem Konsens zwischen Gläubigerausschuss und Verwalter getragen werden und die vom Verwalter erstatteten Berichte die notwendigen Informationen enthalten, um den einzelnen Ausschussmitgliedern eine effektive und nachhaltige Verfahrensabwicklung zu dokumentieren. Ansonsten ist auch hier eine kleinliche Überwachung des Verwalters durch die Ausschussmitglieder fehl am Platz, da der Verwalter immerhin das uneingeschränkte Vertrauen der Gläubigergesamtheit genießt und nicht zuletzt unter Berücksichtigung der daneben bestehenden Unterstützungspflicht der Ausschussmitglieder auch bei der Überwachung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit anzustreben ist. Bei deren Ausgestaltung dürfen die unabhängige Stellung des Verwalters und die mit seinem Handeln verknüpften haftungsrechtlichen Konsequenzen nicht unbeachtet bleiben. Informieren sich die Ausschussmitglieder unter diesen Prämissen regelmäßig über die wesentlichen Verfahrensvorgänge, dürfte das auch für sie aus § 71 resultierende Haftungsrisiko überschaubar bleiben.
Rn 5
Darüber hinaus können die Ausschussmitglieder nicht nur wie nach der bisherigen Regelung ihre Einsichtsrechte wahrnehmen, sondern sie haben nunmehr die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners bzw. Verwalters einzusehen und ggf. zu überprüfen. Als weitere Konkretisierung der allgemeinen Überwachungspflicht zwingt das Gesetz nunmehr die einzelnen Ausschussmitglieder, auch den Geldverkehr und die Geldbestände des Verwalters zu prüfen. Dabei ist zu begrüßen, dass im Gesetzgebungsverfahren von dem antiquierten Begriff der Verwalterkasse Abschied genommen wurde und entsprechend der bereits bisher geübten Praxis die Prüfungspflicht auf sämtliche im Herrschaftsbereich des Verwalters entstehende Geldbewegungen erstreckt wurde. Weggefallen ist erfreulicherweise auch die noch im Gesetzentwurf vorgesehene streng fristgebundene regelmäßige Kassenprüfung durch Gläubigerausschussmitglieder beim Verwalter. Hierdurch soll eine den Einzelumständen des jeweiligen Verfahrens angepasste Handhabung im Verhältnis zwischen Verwalter und Gläubigerausschuss ermöglicht werden. Da die bloße Überprüfung der reinen Geldbewegungen beim Verwalter noch keine zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns zulässt, ist darüber hinaus meist auch noch eine Einsichtnahme bzw. Auswertung der dazu entstandenen Buchhaltungs- bzw. Geschäftsunterlagen notwendig. Das Gesetz regelt daher ausdrücklich, dass nicht nur die Prüfung des Geldverkehrs, sondern auch die Einsichtnahme in Unterlagen einem Sachverständigen übertragen werden kann. Die daraus entstehenden Kosten sind sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und vom Verwalter gegen ordnungsgemäßen Nachweis zu erfüllen. Da der Gläubigerausschuss vorrangig zur Wahrung der Interessen der Gläubigergesamtheit berufen ist, können nicht sämtliche dieser Prüfungshandlungen...