Rn 2
Die Entlassung eines Ausschussmitgliedes kann zunächst von Amts wegen durch das Insolvenzgericht selbständig betrieben werden. Zwar ist der Gläubigerausschuss nicht gegenüber dem Insolvenzgericht verantwortlich und auch nicht zu dessen laufender Information über seine Amtsgeschäfte verpflichtet, jedoch können dem Gericht Tatsachen bekannt werden, welche die Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds rechtfertigen. Das Gericht hat in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 die Pflicht, geeignete Ermittlungen anzustellen, um die Berechtigung der gegenüber dem Gläubigerausschussmitglied erhobenen Vorwürfe zu klären. Dabei dürfte es sich um eine Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB, Art. 34 GG handeln, da Pflichtwidrigkeiten von Gläubigerausschussmitgliedern ganz erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Insolvenzmasse nach sich ziehen können. Dabei werden Ermittlungen in dem Umfang durchgeführt werden müssen, der dann eine sinnvolle Anhörung des betroffenen Ausschussmitglieds ermöglicht.
Rn 3
Daneben kann eine Entlassung auch auf Antrag des jeweiligen Ausschussmitglieds selbst oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Letzteres dürfte praktisch kaum relevant werden, da der Gläubigerversammlung gemäß § 68 Abs. 2 regelmäßig eine einfachere Möglichkeit zur Verfügung steht, das betreffende Ausschussmitglied abzuberufen, die zudem nicht beschwerdefähig ist. Im Hinblick auf die gesetzlichen Entlassungsvoraussetzungen ist ein entsprechender Antrag zu begründen; die darin aufgeführten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Neben dem formellen Entlassungsantrag bleibt es dem Insolvenzgericht natürlich unbenommen, über den Antrag hinaus von Amts wegen tätig zu werden und eigene Ermittlungen anzustellen. Um die vom Gesetzgeber beabsichtigte stärkere Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder nicht zu gefährden, besteht kein Antragsrecht einzelner Gläubiger, des Verwalters oder der übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dadurch soll vermieden werden, dass persönliche Auseinandersetzungen innerhalb des Ausschusses oder mit dem Verwalter über das Insolvenzgericht im Wege eines Entlassungsantrags ausgetragen werden. Ungeachtet dessen steht es diesen Beteiligten natürlich frei, beim Insolvenzgericht eine Entlassung von Amts wegen anzuregen. Das Insolvenzgericht ist aber in diesem Fall weder an diese Anregung gebunden noch zu einer Entscheidung hierzu verpflichtet, sollte sich nach entsprechenden Überprüfungen ergeben, dass die Vorwürfe unbegründet sind.