Rn 12
Auch für die Verjährung der Ersatzansprüche gegen Gläubigerausschussmitglieder stellt das Gesetz über die ausdrückliche Verweisung auf § 62 nunmehr klar, dass insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Haftung des Verwalters gelten. Damit wurde dem bereits zum bisherigen Rechtszustand nach der KO entwickelten Meinungsstand Rechnung getragen.[14] Wegen weiterer Einzelheiten kann also in vollem Umfang auf die entsprechende Kommentierung zu § 62 verwiesen werden.
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