Rn 12

Auch für die Verjährung der Ersatzansprüche gegen Gläubigerausschussmitglieder stellt das Gesetz über die ausdrückliche Verweisung auf § 62 nunmehr klar, dass insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Haftung des Verwalters gelten. Damit wurde dem bereits zum bisherigen Rechtszustand nach der KO entwickelten Meinungsstand Rechnung getragen.[14] Wegen weiterer Einzelheiten kann also in vollem Umfang auf die entsprechende Kommentierung zu § 62 verwiesen werden.

[14] Kuhn/Uhlenbruck, § 89 Rn. 7 m.w.N.; Kilger/K. Schmidt, KO § 89 Anm. 5.

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