Rn 8
Ist ein Beschluss aus formellen Gründen nichtig oder verstößt er gegen insolvenzrechtliche Vorschriften bzw. vorangegangene Beschlüsse der Gläubigerversammlung, so können sich Unsicherheiten und Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Bindungswirkung einer solchen Abstimmung bzw. eines solchen Beschlusses ergeben. Da die InsO wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Gläubigerausschusses zulässt, bleibt allenfalls die auch bisher schon für zulässig gehaltene Feststellungsklage, um die Rechtswirksamkeit des Beschlusses endgültig zu klären. Daneben kommt die bereits beschriebene Möglichkeit in Betracht, den betreffenden Beschluss bzw. die Abstimmung durch einen nachfolgenden Beschluss der Gläubigerversammlung für unwirksam zu erklären bzw. aufzuheben; zur Ersetzungsbefugnis der Gläubigerversammlung gegenüber dem Gläubigerausschuss vgl. Rn. 6.
Rn 9
Daneben wird vereinzelt befürwortet, dass dem Insolvenzgericht in analoger Anwendung des § 78 auch die Befugnis zustehe, Beschlüsse des Gläubigerausschusses aufzuheben, wenn diese dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Begründet wird diese Auffassung mit der zuvor beschriebenen Rangordnung von Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss untereinander. Da der Gläubigerausschuss hinsichtlich Fortbestand und Zusammensetzung von der Gläubigerversammlung abhängig sei, müsse es dem Insolvenzgericht erst recht möglich sein, Beschlüsse des Gläubigerausschusses aufzuheben, wenn ihm schon gestattet sei, unter den Voraussetzungen des § 78 Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben. Diese Auffassung widerspricht zunächst dem Wortlaut des § 78 Abs. 1, der ausdrücklich nur die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nennt. Im Übrigen stehen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auch die Grundsätze der in der InsO bewusst verstärkten Gläubigerautonomie entgegen. Die Gläubigerversammlung hat entsprechend ihrem Selbstbestimmungsrecht bewusst über die Einsetzung und Zusammensetzung des Gläubigerausschusses entschieden und deshalb zum Zwecke einer effektiven Verfahrensbegleitung dem Gläubigerausschuss teilweise Beschlusskompetenz verliehen. Diese autonome Entscheidung, welche sich auch auf Überwachung und Unterstützung des Gläubigerausschusses erstreckt, kann nicht wiederum vom Gericht korrigiert und damit ihrer Effektivität beraubt werden. Im Übrigen ist eine derartig weitreichende Kompetenz zur Beschlussaufhebung für das Insolvenzgericht analog § 78 auch gar nicht notwendig, da es den benachteiligten Gläubigergruppen und dem Insolvenzverwalter jederzeit freisteht, nach § 75 eine Gläubigerversammlung einberufen zu lassen und dort den beanstandeten Beschluss des Gläubigerausschusses zur Überprüfung zu stellen. Darüber hinaus hat auch das Insolvenzgericht gemäß § 74 Abs. 1 jederzeit die Möglichkeit, eine Gläubigerversammlung einzuberufen und dort eine Entscheidung anzuregen. Widerspricht auch diese Entscheidung dem gemeinsamen Interesse der am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubiger, greift ohnehin als ultima ratio die Kompetenz des Insolvenzgerichts ein, auf Antrag eines der in § 78 Abs. 1 genannten Beteiligten diesen Beschluss dann aufzuheben.