Rn 18

Gegen den Festsetzungsbeschluss ist gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 3 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den Grundsätzen der § 6, 7 gegeben. Beschwerdeberechtigt sind insoweit aufgrund der Verweisung der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, also auch der nachrangige gemäß § 39, da diese Verfahrensbeteiligten unmittelbar durch die Vergütungsfestsetzung beschwert werden. Dagegen steht dem Verwalter kein Beschwerderecht gegen den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds zu,[24] da er zum einen durch die Vergütungsfestsetzung nicht beschwert wird und zum anderen wegen der entsprechenden Anwendung des § 64 Abs. 3 über die Verweisung in § 73 Abs. 2 an seiner Stelle das antragstellende Gläubigerausschussmitglied beschwerdeberechtigt ist, soweit seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen wurde. Eingeschränkt ist die Beschwerdemöglichkeit durch den Verweis auf § 567 Abs. 2 ZPO in § 64 Abs. 3 Satz 2. Danach ist die Beschwerde eines Gläubigerausschussmitglieds gegen den Beschluss über die Festsetzung seiner Vergütung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO), d.h. also in dieser Höhe der Festsetzungsbeschluss von seinem Vergütungsantrag abweicht.

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