Rn 1

Neben der Einberufung der Gläubigerversammlung von Amts wegen, d.h. auf Initiative des Insolvenzgerichts nach § 74, erweitert die vorliegende Vorschrift das Initiativrecht auf Einberufung einer Versammlung auf weitere Verfahrensbeteiligte. Es bleibt allerdings bei der ausschließlichen Kompetenz des Insolvenzgerichts zur Vornahme bzw. Durchführung der Einberufung.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch mit der konkreten Gesetz gewordenen Fassung der Vorschrift die Gläubigerautonomie eine zusätzliche Stärkung erfahren. So war zunächst von der entsprechenden Vorschrift im Regierungsentwurf unmittelbar an die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 KO angeknüpft worden.[1] Im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfs im Rechtsausschuss wurde die Vorschrift um das Recht einzelner Gläubiger auf Einberufung einer Gläubigerversammlung ergänzt, soweit sie einen bedeutenden Teil der im Verfahren geltend gemachten Vermögensrechte repräsentieren. Mit dieser Erweiterung der Gläubigerrechte sollte dem wirtschaftlichen Interesse dieser Gläubiger am Ausgang des Verfahrens Rechnung getragen und ihnen eine zusätzliche Möglichkeit der Einflussnahme auf den Verfahrensgang und die daraus resultierende Art und Weise der Gläubigerbefriedigung gegeben werden.[2] Entsprechend der stärkeren Berücksichtigung der absonderungsberechtigten Gläubiger innerhalb des neu geregelten Insolvenzverfahrens wurde das Initiativrecht auch auf sie erweitert. Die Vorschrift ist in engem Zusammenhang mit § 74 zu sehen, da die dort allgemein für die Gläubigerversammlung enthaltenen Regelungen natürlich auch auf die durch Initiative der Verfahrensbeteiligten nach § 75 einberufene Gläubigerversammlung zur Anwendung kommen (Teilnahmerechte und öffentliche Bekanntmachung).

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 251.
[2] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 251 f.

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