Rn 3

Dies gilt auch für Anträge des in Abs. 1 Nr. 1 genannten Insolvenzverwalters sowie des Gläubigerausschusses nach Abs. 1 Nr. 2. Ansonsten sind die Anträge dieser Verfahrensbeteiligten an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Bei einem entsprechenden Antrag muss neben den oben bereits dargelegten allgemeinen Antragsvoraussetzungen nur noch die Beteiligteneigenschaft vorliegen. Dies ist beispielsweise auch bei einem Sonderinsolvenzverwalter der Fall. Dessen Stellung und Ernennung war ursprünglich in § 77 RegE InsO noch ausdrücklich gesetzlich geregelt; die Vorschrift wurde aber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Die Möglichkeit der Bestellung eines solchen Sonderverwalters geht jetzt nur noch aus § 92 Satz 2 mittelbar hervor. Da jedoch eine ausdrückliche Regelung für den Sonderverwalter in der endgültigen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten ist, muss ein solcher Sonderinsolvenzverwalter unter den in Abs. 1 Nr. 1 genannten allgemeinen Begriff des Insolvenzverwalters fallen.

 

Rn 4

Nicht antragsberechtigt nach Abs. 1 Nr. 2 sind einzelne Gläubigerausschussmitglieder, soweit sie nicht von den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Stellung des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung im Einzelfall bevollmächtigt wurden.

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