Auch für bestimmte Gläubigergruppen, deren Ansprüche nicht unter den Forderungsbegriff der Abs. 1 und 2 fallen, erklärt das Gesetz die darin geregelten Grundsätze für anwendbar.
4.1 Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen (Abs. 3 Nr. 1)
Rn 6
Es handelt sich dabei zunächst um die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen gegen den Schuldner. Diese sind nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter den Voraussetzungen des Abs. 1 uneingeschränkt stimmberechtigt. Vor Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins oder bei einem wirksamen Bestreiten dieser Forderung kommen die in Abs. 2 geregelten Möglichkeiten einer Einigung zwischen den berechtigten Verfahrensbeteiligten oder einer Gerichtsentscheidung in Betracht. Vorrangiges Kriterium für eine solche gerichtliche Entscheidung wird die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts sein. Diese wiederum kann zuverlässig nur aus einer für die Forderung vorliegenden Anmeldung entnommen werden.
4.2 Absonderungsberechtigte Gläubiger (Abs. 3 Nr. 2)
Rn 7
Auf den ersten Blick enthält diese Regelung eine Selbstverständlichkeit, da auch absonderungsberechtigte Gläubiger schon wegen § 52 Satz 1 mit ihren Forderungen gegen den Schuldner als Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen und diese auch gemäß § 174 beim Verwalter anmelden, so dass sich schon daraus nach den Abs. 1 und 2 ein Stimmrecht ergibt. Hauptanwendungsbereich dieser Vorschrift werden also nur absonderungsberechtigte Gläubiger sein, denen der Schuldner nicht persönlich haftet. Für diese reinen Absonderungsgläubiger können die obigen Grundsätze der Stimmrechtsfeststellung nur entsprechend zur Anwendung kommen, da sie keine Insolvenzgläubiger nach den §§ 38, 52 sind. Sie nehmen am Verfahren nur mit ihrem Absonderungsrecht teil und haben demnach auch nur in Höhe des Werts dieses Absonderungsrechts ein Stimmrecht (vgl. § 76 Abs. 2 2. Halbsatz). Entsteht über das Absonderungsrecht als solches oder dessen Wert Streit, sollen sich auch hier der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger einigen. Ist dies nicht möglich, entscheidet auch hier wieder das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat hierfür den voraussichtlich aus dem Absonderungsrecht nach Verwertung des Sicherungsgegenstands entstehenden Erlös zu prognostizieren. Anhaltspunkte dafür kann das vor Verfahren zur Eröffnung erstellte Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters liefern. Das Gericht kann sich aber auch an eventuell vom Absonderungsberechtigten vorgelegten Bewertungsgutachten oder Kaufangeboten orientieren.