Rn 2
Voraussetzung für ein entsprechendes Tätigwerden des Insolvenzgerichts ist nach dem Gesetzeswortlaut das Vorliegen eines Beschlusses der Gläubigerversammlung. Hierfür ist zunächst auf § 76 und dort normierte Erfordernisse abzustellen. Da es jedoch im Übrigen an einem Anfechtungsverfahren gegen rechtswidrige bzw. unwirksame Beschlüsse fehlt, dürfte auch eine sonstige Willensäußerung der Gläubigerversammlung dem Beschlussbegriff des § 78 unterfallen, auch wenn er nicht die formalen Anforderungen des § 76 erfüllt. § 78 ist also Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, dass bei Vorliegen der sonst noch erforderlichen Voraussetzungen alle Maßnahmen und Entschließungen im Rahmen der Gläubigerselbstverwaltung verhindert werden sollen, die für die Gesamtgläubigerschaft nicht interessengerecht und nützlich sind.
Rn 3
Gleichgültig ist weiterhin, ob ein entsprechender Beschluss der Gläubigerversammlung konstitutive Wirkung hat oder noch der Ausführung durch ein anderes Verfahrensorgan (Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuß) bedarf. Zum einen stellt das Gesetz im Gegensatz zu § 99 KO nach seinemWortlaut nicht mehr auf die Untersagung der Ausführung eines Beschlusses ab, sondern spricht von dessen Aufhebung, zum anderen war schon für die KO anerkannt, dass über den Wortlaut der konkursrechtlichen Vorschrift hinaus vom Konkursgericht die Wirksamkeit auch solcher Beschlüsse beseitigt werden konnte, die keiner Ausführung mehr bedürfen. Es ist also verfehlt, entgegen dem jetzigen Gesetzeswortlaut noch auf eine Ausführbarkeit eines Gläubigerversammlungsbeschlusses als Voraussetzung für dessen Aufhebung durch das Insolvenzgericht abzustellen. Nicht Gegenstand eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens sind Beschlüsse des Gläubigerausschusses oder eines etwa im Verfahren informell gebildeten Gläubigerbeirats zur Unterstützung des Insolvenzverwalters. Hier bleibt dem Gericht lediglich die Möglichkeit, gemäß § 58 seine Aufsichtspflicht auszuüben und notfalls den Verwalter gemäß § 59 zu entlassen, wenn er gleichwohl verfahrenswidrige Beschlüsse dieser Gremien umsetzt.