Rn 5

Zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens ist immer ein entsprechender Antrag erforderlich; ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts von Amts wegen ist ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind der Insolvenzverwalter, alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 38), d.h. auch die Absonderungsgläubiger, soweit ihnen der Schuldner persönlich haftet (§ 52 Satz 1), sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger, deren schuldrechtliche Forderung sich gegen einen Dritten richtet. Nicht antragsberechtigt sind demnach die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39), der Gläubigerausschuss oder einzelne Ausschussmitglieder, der Schuldner sowie Massegläubiger. Da es sich um ein prozessrechtlich ausgestaltetes Verfahren handelt, ist weiter ein Antrags- bzw. Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers erforderlich. Ein solches ist nur gegeben, wenn der Antragsteller entweder bei der betreffenden Beschlussfassung überstimmt wurde oder an der Abstimmung gar nicht teilgenommen hat, sei es weil er nicht anwesend war oder aber auch weil ihm kein Stimmrecht zuerkannt wurde.[13] Hat der Gläubiger dagegen dem Beschluss in der Gläubigerversammlung zugestimmt, so fehlt ihm mangels Beschwer das Antragsbedürfnis. Dieses ist beim Insolvenzverwalter dagegen zu vermuten, da ihm schon nach seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung die Wahrung der Gläubigergesamtinteressen obliegt. Bei ihm kommt ein Wegfall des Antragsbedürfnisses lediglich nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn er den mit dem Antrag verfolgten Zweck auf einfachere und effektivere Weise durch andere Maßnahmen innerhalb des Insolvenzverfahrens erreichen kann.

 

Rn 6

Um die notwendige Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Entscheidungen der Gläubigerversammlung herbeizuführen, muss ein entsprechender Antrag vom Antragsberechtigten noch innerhalb der Gläubigerversammlung gestellt werden; nachträgliche Anträge sind verfristet und damit unzulässig.[14] Der Antrag muss also noch vor formaler Schließung der Gläubigerversammlung an das Insolvenzgericht gestellt werden. Er ist zweckmäßigerweise in der Versammlung zu Protokoll zu erklären. Kraft seiner durch § 76 Abs. 1 gesetzlich zugewiesenen Leitungsfunktion ist das Gericht auch verpflichtet, einen solchen Antrag eines Gläubigers zu protokollieren. Ein Formerfordernis für den Antrag besteht nicht, so dass auch mündliche Anträge wirksam sind. Es empfiehlt sich aber, zu einem in der Gläubigerversammlung zu Protokoll erklärten ordnungsgemäßen Antrag unverzüglich eine schriftliche Begründung nachzureichen, um dem Gericht die Überprüfung der Beeinträchtigung des gemeinsamen Gläubigerinteresses zu ermöglichen. Dagegen dürfte ein Zwang zur ausführlichen Begründung des Antrags in der Gläubigerversammlung nicht bestehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte aber möglichst kurzfristig entschieden werden, so dass das Gericht bei einem nicht begründeten Antrag eine angemessene Frist zur Begründung setzen und nach deren Ablauf unverzüglich entscheiden sollte.

[13] So die ausdrückliche Begründung zu § 88 RegE InsO (§ 77 InsO), in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 255.
[14] So schon für die KO Kuhn/Uhlenbruck, § 99 Rn. 3; OLG Celle ZIP 2001, 658 [OLG Celle 21.02.2001 - 2 W 11/01] (InsO).

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