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Sieht das Insolvenzgericht die zuvor erörterten Voraussetzungen als gegeben an, hebt es durch Beschluss die betreffende Entscheidung der Gläubigerversammlung auf. Dieser Beschluss ist allein schon wegen des dagegen möglichen Rechtsmittels zu begründen. Darin hat das Gericht zumindest die verschiedenen, oftmals entgegengesetzten Gläubigerinteressen darzulegen und die durch den Beschluss der Gläubigerversammlung ggf. hervorgerufenen Beeinträchtigungen abzuwägen. Ist die Sach- und Rechtslage eindeutig, kann ein solcher Beschluss auch noch innerhalb der Gläubigerversammlung ergehen und vom Insolvenzgericht verkündet werden. Andernfalls ist außerhalb der Gläubigerversammlung und schon aus den dargelegten Gründen der Rechtssicherheit kurzfristig die Aufhebung zu beschließen und den Verfahrensbeteiligten in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt zu geben. Analog gelten diese Ausführungen für einen Beschluss des Gerichts über die Ablehnung eines Aufhebungsantrags.

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