Wie einleitend bereits ausgeführt, sieht die InsO an zahlreichen Stellen ausdrücklich eine besondere Zustellung an Beteiligte vor.
Eine Zustellung ist mithin immer erforderlich, sofern die Entscheidung durch befristete Rechtspflegererinnerung oder sofortige Beschwerde angreifbar ist.
U. a. für die nachstehend benannten Entscheidungen und Mitteilungen sieht die InsO ausdrücklich die Zustellung an die jeweils Beteiligten vor:
Vorschrift InsO |
Entscheidungsgegenstand |
Zustellungsempfänger |
§ 23 Abs. 1 Satz 2 |
Beschluss zur Anordnung von Verfügungsbeschränkungen |
Schuldner, Schuldner des Schuldners, vorläufiger Insolvenzverwalter |
§ 30 Abs. 2 |
Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
Schuldner, Gläubiger, Schuldner des Schuldners |
§ 64 Abs. 2 |
Beschluss zur Festsetzung der Verwaltervergütung |
Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 73 Abs. 2 |
Beschluss zur Festsetzung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder |
Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 177 Abs. 3 |
Beschluss zur Anberaumung eines besonderen Prüftermins |
Insolvenzverwalter, Schuldner, Insolvenzgläubiger mit (nachträglichen) Forderungsanmeldungen |
§ 186 Abs. 2 |
Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners auf Fristversäumnis im Prüfungstermin |
Gläubiger, dessen Forderung bestritten werden soll |
§ 194 Abs. 2 |
Beschluss zur Zurückweisung von Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verteilungsverzeichnis |
Einwendender Gläubiger, Insolvenzverwalter |
§ 194 Abs. 3 |
Beschluss zur Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses |
Einwendender Gläubiger, Insolvenzverwalter |
§ 204 Abs. 1 |
Ablehnender Beschluss zum Antrag auf Nachtragsverteilung |
Antragsteller |
§ 204 Abs. 2 |
Stattgebender Beschluss zum Antrag auf Nachtragsverteilung |
Insolvenzverwalter, Schuldner, antragstellender Gläubiger |
§ 208 Abs. 2 |
Anzeige der Masseunzulänglichkeit |
Massegläubiger |
§ 215 Abs. 1 |
Unterrichtung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Beschlusses zur Einstellung des Insolvenzverfahrens |
Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 235 Abs. 3 |
Beschluss zur Anberaumung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins über einen Insolvenzplan |
Insolvenzverwalter, Schuldner, Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen, absonderungsberechtigte Gläubiger, Betriebsrat, Sprecherausschuss |
§ 241 Abs. 2 |
Anberaumung eines gesonderten Abstimmungstermins über einen Insolvenzplan |
stimmberechtigte Gläubiger, Schuldner |
§ 242 Abs. 2 |
Übersendung von Stimmzetteln für eine schriftliche Abstimmung über einen Insolvenzplan |
stimmberechtigte Gläubiger |
§ 258 Abs. 3 |
Unterrichtung über das Wirksamwerden des Beschlusses zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes |
Insolvenzverwalter, Schuldner, Mitglieder des Gläubigerausschusses |
§ 307 Abs. 1 |
Unterlagen des Schuldners im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren |
vom Schuldner benannte Gläubiger |
§ 308 Abs. 1 |
Angenommener Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren, ggf. mit Beschluss des Gerichts zur Ersetzung der Zustimmung von widersprechenden Gläubigern |
Gläubiger, Schuldner |