Rn 1

In enger Anlehnung an § 7 KO regelt die Vorschrift die Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung sowie die dabei geltenden Ausnahmen. Ebenso wie mit der konkursrechtlichen Vorschrift soll damit das Ziel verfolgt werden, den Insolvenzgläubigern die mit Verfahrenseröffnung beschlagnahmte Insolvenzmasse weitgehend unbeeinträchtigt zu erhalten. Dabei haben die Verfasser die Formulierung gegenüber § 7 KO geändert ("Verfügung unwirksam" statt "Rechtshandlungen … den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam"), hiermit aber keine Änderung in der Sache, sondern nur eine Verbesserung der Formulierung beabsichtigt. Ob die Formulierungsverbesserung gelungen ist, erscheint allerdings zweifelhaft (vgl. Rn. 4).

Wie bisher gibt es einen Gutglaubensschutz hinsichtlich der Verfügungsbefugnis nur bei Verfügungen des Insolvenzschuldners über Grundstücksrechte und diesen gleichgestellte Rechte, nicht aber bei Verfügungen über bewegliche Sachen und sonstige Rechte (vgl. aber noch § 82).

Des Weiteren enthält die Vorschrift eine Anpassung an die mit § 35 vorgenommene Ausweitung des Begriffs der Insolvenzmasse sowie an die neu eingeführten Instrumentarien des Insolvenzplans und der Restschuldbefreiung, indem Verfügungen über künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis auch für die Zeit nach Verfahrensbeendigung der Unwirksamkeitsfolge nach Abs. 1 unterworfen werden.

Die Vorschrift gilt über die Verweisung in § 24 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 2 auch im Eröffnungsverfahren und wird ergänzt durch die Vorschriften der §§ 32, 33, 82, 89, 91 und 147.

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