Rn 2
Dabei bestimmt § 140 AO allgemein, dass derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, diese auch für die Besteuerung zu erfüllen hat.
Kaufmännische Unternehmen
Rn 3
Außersteuerliche Vorschriften sind hierbei insbesondere die Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten des Kaufmanns gemäß §§ 238 ff. HGB.
Die Kaufmannseigenschaft erlischt nicht mit IE, es sei denn Art und Umfang des Gewerbebetriebs haben sich mit Insolvenzeröffnung durch Verringerung der Geschäftstätigkeit auf ein Kleingewerbe reduziert. Diese verbleibt beim Schuldner, jedoch hat der Verwalter die Pflichten des Schuldners als Kaufmann zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter selbst wird nicht zum Kaufmann.
Kaufmannseigenschaft
Rn 4
Die Kaufmannseigenschaft ergibt sich aus §§ 1 ff. HGB.
Kaufmann kraft Handelsgewerbe ist gemäß § 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt, es sei denn er ist Kleingewerbetreibender, weil Art und Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern.
Kaufmann kraft Eintragung ist gemäß § 5 HGB der, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist.
Kaufmann kraft Rechtsform ist gemäß § 6 Abs. 1 HGB jede Handelsgesellschaft, in Form einer Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft, unabhängig ob Handelsgewerbe betrieben wird oder nicht.
Rn 5
Handelsgesellschaften sind:
kraft Handelsgewerbe:
kraft Eintragung:
kraft Rechtsform:
Rn 6
Die Buchführungspflichten der Kaufleute betreffen im Einzelnen:
§ 238 HGB |
laufende Buchführung |
§ 240 HGB |
Inventarverzeichnis |
§ 242 HGB |
Jahresabschluss, bestehend mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung |
§§ 241a, 242 Abs. 3 HGB |
Befreiung von Buchführungspflicht, Inventar- und Jahrebschlusserstellung für Einzelkaufleute mit bestimmten Umsatz- bzw. Gewinngrößen |
§§ 264-264b HGB |
ein um Anhang, Lagebericht, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erweiterter Jahresabschluss für bestimmte Kapitalgesellschaften, offene Handelsgeselchaften und Kommanditgesellschaften |
§ 316 HGB |
Jahresabschlussprüfung von nicht kleinen Kapitalgeselchaften gem. § 267 HGB, es sei denn registergerichtlhe Befreiung gem. § 270 Abs. 3 AktG, § 71 Abs. 3 GmbHG im Rahmen der Liquidation |
§§ 325, 8b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 HGB |
Einreichung des Jahresabschlusses für Kapitalgeselchaften beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Offeegung im Unternehmensregister |
§§ 326 I, 8b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 HGB |
Einreichung des Jahresabschlusses ohne GuV für kleine Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 1 HGB zur Offenlung im Unternehmensregister |
§§ 326 Abs. 2, 8b Abs. 3 HGB |
Einreichung des Jahresabschlusses ohne GuV für Kleinsapitalgesellschaften gem. § 267a HGB beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung im Unternehmenegister |
Dabei ist zu beachten, dass diese kaufmännischen Pflichten nur insoweit auch für das Steuerrecht gelten, als diese Vorschriften zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten erforderlich sind. Der erweiterte Jahresabschluss gemäß § 264 HGB, die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung gemäß § 316 HGB und die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 325 HGB sind keine steuerrechtlichen Pflichten sondern lediglich handelsrechtliche.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach handelsrechtlichen Vorschriften, jedoch unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften. Sind die maßgeblichen Bewertungsansätze nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen und sollen die handelsrechtlichen Vorschriften beibehalten werden, so muss für die Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns ein gesonderter nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnder Jahresabschluss erstellt werden oder zumindest eine Nebenrechnung erfolgen, in der unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften der Gewinn ermittelt wird.
Gewerbliche Unternehmen
Rn 7
In den §§ 141 ff. AO ist als Auffangtatbestand die Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer sowie Land- und Forstwirte geregelt, sofern diese bestimmte Umsatz-, Gewinn- oder Betriebsgrößen übersteigen. Gewerbliche Unternehmen sind alle selbstständig tätigen Unternehmen, unabhängig ob Kaufmann oder nicht, jedoch keine Freiberufler. Insolvenzfähige gewerbliche Unternehmen ohne Kaufmannseigenschaft sind:
Für die Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz hat der gewerbliche Unternehmer den Jahresgewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvermögensvergleich zu ermitte...