Rn 12
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit haben entgegen den juristischen Personen ihren Gewinn nicht als Gesellschaft zu versteuern. Der Gewinn wird den Gesellschaftern zugerechnet. Sie sind weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig. Die Gesellschafter haben den ihnen zuzurechnenden Gewinnanteil im Rahmen der Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG zu versteuern.
Verfahrensrechtlich wird dies dadurch sichergestellt, dass der Gewinn der Gesellschaft allen Gesellschaftern gegenüber einheitlich und der Gewinnanteil entsprechend des Gesellschaftsverhältnisses gesondert festgestellt wird. Dies erfolgt im Rahmen eines Feststellungsbescheids gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Beispiel:
OHG mit 2 Gesellschaftern
Gesellschafter A Gewinnanteil 30 %
Gesellschafter B Gewinnanteil 70 %
Jahresgewinn der OHG 100.000,00 EUR
Einheitliche Gewinnfeststellung gegenüber allen Gesellschaftern |
100.000,00 EUR |
gesonderte Feststellung der Zurechnung |
|
Gesellschafter A |
30.000,00 EUR |
Gesellschafter B |
70.000,00 EUR |
Nachdem der Gewinn den Gesellschaftern zuzurechnen ist und diese auch die sich aus diesem Gewinn ergebende Steuer zu zahlen haben, betrifft die Verpflichtung zur Abgabe der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung die Gesellschafter gemäß § 181 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Der Insolvenzverwalter ist demnach nicht verpflichtet eine Gewinnfeststellungserklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben und auch nicht Bücher zu führen. Der BFH begründet seine Ansicht damit, dass die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung zu den insolvenzfreien Angelegenheiten der Gesellschaft gehören und die Folgen der Gewinnfeststellung den Vermögensbereich der Personengesellschaft nicht berühren, sondern lediglich die Gesellschafter persönlich. Dieser Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen.
In der Literatur wird der Rechtsansicht des BFH und des BGH überwiegend zugestimmt.
Anderer Ansicht ist Uhländer mit dem Argument, dass für die Erfüllung steuerlicher Pflichten in der Insolvenz der Gesellschaft der Insolvenzverwalter verantwortlich ist und das Gesetz keine Differenzierung danach vorsieht, ob die Erfüllung der Steuerpflicht schwerpunktmäßig der insolvenzrechtlichen Abwicklung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter dient.
Dabei wird jedoch übersehen, dass die Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO nicht die Gesellschaft sondern die Gesellschafter trifft und der Insolvenzverwalter insoweit gemäß § 181 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht Vermögensverwalter ist, weil die steuerrechtliche Zurechnung des Gewinns insolvenzfreies Vermögen darstellt und soweit gemäß § 34 Abs. 3 AO die Verwaltung nicht reicht. In Insolvenzverfahren betrifft die Verpflichtung gemäß §§ 181 Abs. 2 Nr. 4, 34 AO die Liquidatoren.
Weiteres Argument ist die praktische Durchführung. Lohkemper folgt weit gehend der Ansicht Uhländers.
Das praktische Problem liegt darin, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb führt, in Besitz der Buchführungsunterlagen ist und eine Herausgabepflicht nicht besteht, so dass die Gesellschafter mangels Unterlagen nicht in der Lage sind, die Buchhaltung zu erstellen und sonach die Feststellungserklärung nicht erstellen können. Dies kann dadurch gelöst werden, dass die Gesellschafter die Kosten für die Erstellung der Buchführung dem Insolvenzverwalter erstatten.
Rn 13
Entstehen der Insolvenzmasse bei Erstellung der Buchführung Kosten, die alleine im fremden Interesse aufgewendet werden, so kann der Insolvenzverwalter hierfür Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern.
Der BFH ist wohl der Ansicht, dass den Gesellschaftern auch Einsicht in die Buchhaltung zur Erstellung der Gewinnfeststellung gewährt werden muss. Hat allerdings der Insolvenzverwalter einen Jahresabschluss erstellt um die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen, so hat er diesen Jahresabschluss an die Gesellschafter herauszugeben.
Die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Gewinnermittlung der Gesellschaft besteht jedoch dann, wenn die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig oder umsatzsteuerpflichtig ist, weil die Gewerbesteuerpflicht und die Umsatzsteuerpflicht das Unternehmen, also die Gesellschaft trifft. In diesen Fällen hat der Insolvenzverwalter zum Zwecke der Ermittlung der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer eine Buchhaltung zu führen. Die zu zahlende Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sind Betriebsausgaben, die den Gewinn der Gesellschaft mindern. Der der Einkommensteuer unterliegende Gewinnanteil der Gesellschafter wird nur noch um die Umsatzsteuer gemindert, weil die Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer des Gesellschafters gemäß § 35 EStG teilweise anzurechnen ist.
Rn 14
Erwirtschaftet die Insolvenzschuldnerin gemäß § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug, so wird der Steuerabzug gemäß 44 EStG entrichtet, in dem die die Kapitalerträge auszuzahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung...