Rn 14
Der Erwerber haftet aufgrund dieses gesetzlich angeordneten Schuldeintritts also dann für die Vergütungsansprüche, wenn einerseits die Veräußerung der Diensterfindung durch den Insolvenzverwalter und andererseits gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb erfolgt.
3.1.1.1 Veräußerung
Rn 14a
Die Diensterfindung muss veräußert worden sein. Der Begriff der Veräußerung i. S. v. § 27 Nr. 1 ArbnErfG umfasst jedes auf Übertragung der Erfindung gerichtete Rechtsgeschäft. Sie liegt damit insbesondere bei Erfindungsübertragungsverträgen vor.
3.1.1.2 Durch den Insolvenzverwalter
Rn 15
Die Regelung greift ausdrücklich Platz, wenn der Insolvenzverwalter die Veräußerung der Diensterfindung vornimmt. Ein Verkauf durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter reicht indes auch aus, da Sinn und Zweck der Regelung eine entsprechende Anwendung auf diese Konstellation gebieten.
3.1.1.3 Mit dem Geschäftsbetrieb
Rn 16
Weiter ist erforderlich, dass die Diensterfindung zusammen mit dem Geschäftsbetrieb veräußert wird. Ist das nicht der Fall, kommt die Regelung des Auffangtatbestandes von § 27 Nr. 3 ArbnErfG zur Anwendung. Vor der Novellierung zum 01.01.2009 war in einer solchen Konstellation demgegenüber § 27 Nr. 2 ArbnErfG a. F. einschlägig.
Der Begriff des Geschäftsbetriebes, dem nicht notwendigerweise der Betriebsbegriff des ArbnErfG zugrunde liegen muss, beinhaltet eine technisch-organisatorische Einheit von sächlichen Mitteln unter Einschluss von zugehörigen Rechtspositionen. Er ist damit zum einen immer dann erfüllt, wenn das gesamte schuldnerische Unternehmen veräußert wird; zum anderen liegen seine Merkmale aber auch dann vor, wenn die Betriebsteile, die für die Erfindung von Relevanz sind, (mit-)verkauft werden. Ein Teilbetriebsübergang führt also dann zur Anwendung von § 27 Nr. 1 ArbnErfG, wenn eine Verwertung der Diensterfindung in dem verkauften Teilbetrieb erfolgt. Ist die Erfindung noch nicht verwertet, ist auf die Veräußerung derjenigen Betriebsteile abzustellen, in denen die Erfindung genutzt werden soll/kann.
3.1.1.4 Übergang des Arbeitsverhältnisses?
Rn 17
Hinsichtlich der Regelung in Nr. 1 von § 27 ArbnErfG wird im Schrifttum – Rechtsprechung existierte zu dieser Frage bis vor kurzem noch nicht – des weiteren kontrovers darüber gestritten, ob die Vorschrift neben den bereits zuvor behandelten Merkmalen zusätzlich noch voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis des Diensterfinders nach § 613 a BGB auf den Erwerber des Geschäftsbetriebs übergeht.
Nach einer Ansicht soll § 27 Nr. 1 ArbnErfG sowohl für nach § 613 a BGB übergegangene als auch für nicht übergegangene Arbeitsverhältnisse gelten. Das hat zur Folge, dass die Vergütungspflicht nach § 9 ArbnErfG unabhängig davon auf den Erwerber des Geschäftsbetriebs übergeht, ob er auch zugleich in das Arbeitsverhältnis mit dem Diensterfinder eintritt. Diese Auffassung wird unter Hinweis auf § 26 ArbnErfG damit begründet, dass es sich beim Arbeitnehmererfindergesetz um ein Gesetz zum Schutz aller, d. h. auch ausgeschiedener Arbeitnehmer handele. Darüber hinaus sei nicht einzusehen, warum ein Arbeitnehmererfinder, dessen Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Veräußerung der Erfindung bereits beendet ist, im Vergleich zu einem Diensterfinder, bei dem ein Übergang des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB erfolgt, weniger schutzwürdig sei.
Die Gegenmeinung wendet § 27 Nr. 1 ArbnErfG demgegenüber nur an, wenn gleichzeitig mit der Veräußerung des Geschäftsbetriebes. das Arbeitsverhältnis des Erfinders nach § 613 a BGB auf den Betriebserwerber übergeht. D. h. im Ergebnis, gegenüber ausgeschiedenen Diensterfindern haftet der Erwerber für Vergütungsforderungen nicht. Stattdessen steht diesen (ehemaligen) Arbeitnehmern gemäß § 27 Nr. 3 Satz 4 ArbnErfG, wenn keine anderweitige Abrede getroffen wird, lediglich eine angemessene Abfindung aus dem Veräußerungserlös zu.
Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen. Die Gründe hierfür sind an anderer Stelle bereits ausführlich dargelegt worden. Gegen diese Ansicht hat sich jüngst das LG Düsseldorf positioniert und entschieden, dass § 27 Nr. 1 ArbnErfG nicht den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmererfinders auf den Erwerber des Geschäftsbetriebs verlangt. Es hält den Fall, dass der Geschäftsbetrieb ohne Überleitung des Arbeitsverhältnisses verkauft wird, für (versehentlich) vom Gesetzgeber nicht geregelt und wendet § 27 Nr. 1 ArbnErfG analog an.