Rn 16

Weiter ist erforderlich, dass die Diensterfindung zusammen mit dem Geschäftsbetrieb veräußert wird. Ist das nicht der Fall, kommt die Regelung des Auffangtatbestandes von § 27 Nr. 3 ArbnErfG zur Anwendung. Vor der Novellierung zum 01.01.2009 war in einer solchen Konstellation demgegenüber § 27 Nr. 2 ArbnErfG a. F. einschlägig.

Der Begriff des Geschäftsbetriebes, dem nicht notwendigerweise der Betriebsbegriff des ArbnErfG zugrunde liegen muss, beinhaltet eine technisch-organisatorische Einheit von sächlichen Mitteln unter Einschluss von zugehörigen Rechtspositionen.[56] Er ist damit zum einen immer dann erfüllt, wenn das gesamte schuldnerische Unternehmen veräußert wird; zum anderen liegen seine Merkmale aber auch dann vor, wenn die Betriebsteile, die für die Erfindung von Relevanz sind, (mit-)verkauft werden. Ein Teilbetriebsübergang führt also dann zur Anwendung von § 27 Nr. 1 ArbnErfG, wenn eine Verwertung der Diensterfindung in dem verkauften Teilbetrieb erfolgt. Ist die Erfindung noch nicht verwertet, ist auf die Veräußerung derjenigen Betriebsteile abzustellen, in denen die Erfindung genutzt werden soll/kann.[57]

[56] FK-Bartenbach/Volz, Anhang I Rn. 63.
[57] FK-Bartenbach/Volz, Anhang I Rn. 91 m. w. N. aus Rspr. und Schrifttum.

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