Rn 6
Gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO n. F.) kann jeder Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung besitzt, eine obligatorische Bekanntmachung vorsehen.
Rn 7
Mit Art. 102 § 5 Abs. 2 EGInsO hat der deutsche Gesetzgeber von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Wenn der Schuldner in Deutschland eine Niederlassung[6] hat, müssen das ausländische Gericht bzw. der ausländische Insolvenzverwalter somit das inländische Insolvenzgericht über die Eröffnung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens unterrichten, damit es eine öffentliche Bekanntmachung veranlasst. Weitergehende Ermittlungspflichten des deutschen Insolvenzgerichts bestehen nicht.[7]
Rn 8
Obwohl in Deutschland eine obligatorische Bekanntmachung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens vorgesehen ist, darf diese nicht zu einer Bedingung für die Anerkennung des Verfahrens erklärt werden.[8] Dies würde nämlich dem Grundsatz der automatischen Anerkennung des (EU-)ausländischen Insolvenzverfahrens widersprechen, vgl. Art. 16, 17 EuInsVO (Art. 19, 20 EuInsVO n. F.). Eine Haftung des Verwalters, der die für die Bekanntmachung erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, ist allerdings nicht ausgeschlossen.[9]
Rn 9
Es soll nicht nur die Eröffnung des ausländischen Verfahrens, sondern auch dessen Beendigung öffentlich bekannt gemacht werden, Art. 102 § 5 Abs. 2 Satz 2 EGInsO.[10]
Rn 10
Auch im deutschen autonomen internationalen Insolvenzrecht erfolgt die Bekanntmachung bei Vorliegen einer deutschen Niederlassung von Amts wegen, § 345 Abs. 2 Satz 1 InsO.
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