Rn 1
Die Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens ist auf Antrag des Insolvenzverwalters gemäß Art. 22 Abs. 1 EuInsVO (Art. 29 Abs. 1 EuInsVO n. F.) "in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen Register" in Deutschland einzutragen.
Rn 2
Damit sind aber nur die öffentlichen Register gemeint, in die nach der lex fori concursus eine Eintragung zu erfolgen hat.[1]
Rn 3
Die Eintragung eines Insolvenzvermerks ist keine Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens,[2] vielmehr dient es der Sicherheit des Rechtsverkehrs.
Rn 4
Der Antrag auf Eintragung ist in Deutschland nicht an die registerführende Stelle direkt, sondern an das gemäß Art. 102 § 1 EGInsO zuständige Insolvenzgericht zu richten, Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGInsO. Dieses wendet sich dann an die registerführende Stelle, vgl. Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGInsO. Demnach ersucht das Insolvenzgericht die Registerstelle nur dann um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. Diese Einschränkung widerspricht jedoch Art. 22 EuInsVO (Art. 29 EuInsVO n. F.), in der Rechtsfolge genießt die Bestimmung der EuInsVO Anwendungsvorrang gegenüber dem Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGInsO.[3]
Rn 5
Mit Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGInsO wird klargestellt, dass sich der Verwalter wegen der Eintragung entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 InsO auch nicht direkt an das Grundbuchamt wenden kann.
Rn 6
Durch die Zwischenschaltung des Insolvenzgerichts sollen die Registergerichte von der teilweisen schwierigen Anerkennungsprüfung entlastet werden,[4] zugleich vermeidet diese Verfahrensweise widersprechende Entscheidungen innerhalb des Gerichtsbezirkes.[5]
Rn 7
Der Insolvenzverwalter hat dadurch den Vorteil, dass er sich an eine einzige Stelle richten kann, die alle Registereintragungen veranlasst. Widersprechende Entscheidungen über die Eintragung werden auf diese Weise vermieden.[6]
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