Gesetzestext

 

1Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 ist die sofortige Beschwerde statt. 2Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

 

Rn 1

Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung der öffentlichen Bekanntmachung oder des Ersuchens um Eintragung in öffentliche Bücher und Register durch das Insolvenzgericht im Wege der sofortigen Beschwerde vorgehen.

 

Rn 2

Hintergrund dieser Regelung ist, dass die öffentliche Bekanntmachung und die Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register für das Verfahren und auch für die Sicherung der Insolvenzmasse von großer Bedeutung sind.[1] Eine möglichst schnelle Eintragung der Verfahrenseröffnung in die öffentlichen Register ist für den ausländischen Insolvenzverwalter[2] insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 14 EuInsVO (Art. 17 EuInsVO n. F.) ratsam. Denn demnach scheitert ein gutgläubiger Erwerb nach vollzogener Eintragung in die dort genannten Register. Im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung ist Art. 24 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO n. F.) relevant, wonach die Beweislast für den guten Glauben eines Dritten, der nach Verfahrenseröffnung an den Schuldner leistet, nach erfolgter Bekanntmachung auf den Leistenden verlagert wird.[3]

 

Rn 3

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 569 Abs. 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, der Fristbeginn richtet sich dabei nach der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Für die Zustellung ist Art. 7 EUZustVO maßgeblich.

 

Rn 4

Wenn beispielsweise die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Grundbuch verwehrt werden sollte, dann finden zusätzlich die im Grundbuchverfahren geltenden Beschwerdevorschriften, §§ 71 ff. GBO, Anwendung.[4] Aufgrund der beschränkten Prüfkompetenz des eintragenden Gerichts, ist die Beschwerde nur erfolgreich, wenn das eintragende Gericht fehlerhaft gehandelt hat.[5]

 

Rn 5

Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet gemäß Art. 102 § 7 Satz 2 EGInsO i. V. m. §§ 574-577 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Nach § 574 ZPO muss das Beschwerdegericht zulassen. Die Einlegungsfrist beträgt einen Monat und ist zugleich eine Notfrist. Die Frist wird nicht durch Einlegung beim Beschwerdegericht gewahrt, maßgeblich ist die Einlegung bei dem Rechtsbeschwerdegericht (dieses ist der BGH, vgl. § 133 GVG).

[1] HK-Stephan, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 2; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 1.
[2] Diesem obliegt allein die Rechtsmittelberechtigung, ausführlich dazu FK-Wenner/Schuster, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 3; a. A. K. Schmidt-Brinkmann, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 4; Münch-Komm-Reinhart, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 4, der über den ordre public-Einwand eine Rechtsmittelbefugnis des Schuldners herleitet.
[3] Blersch/Goetsch/Haas-Pannen, Art. 21 EuInsVO Rn. 2.
[4] RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drs. 15/16, S. 16; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 2, Pannen-Eickmann, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 13; einschränkend MünchKomm-Reinhart, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 8.
[5] OLG Dresden, Beschl. v. 26.05.2010, 17 W 491/10, ZVI 2010 477 = ZIP 2010, 2108 = BeckRS 2010, 26478; HK-Stephan, Art. 102 § 7 EGInsO Rn. 3.

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