Rn 18
Im Hinblick auf die letztgenannten Ausnahmen sind die
- Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABlEG L 125/15) und
- die Richtlinie 2001/17/EG vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABlEG L 110/28)
bedeutsam.
Rn 19
Im Gegensatz zur EuInsVO gehen die Richtlinien vom Grundsatz strikter Einheit und Universalität des Verfahrens aus. Sie lassen keine Sekundärinsolvenzverfahren zu.
2.1 Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABlEG L 125/15)
Rn 20
Die Richtlinie 2001/24/EG ist vor dem Hintergrund erlassen worden, dass durch die Bankrechtskoordinierungsrichtlinien (Richtlinie Nr. 77/780/EWG ABlEG Nr. L 322 vom 17.12.1977, S. 30 und Richtlinie Nr. 89/646/EWG ABlEG Nr. L 386 vom 30.12.1989, S. 1) sowie durch die Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute eine weitgehende Harmonisierung des Bankrechts besteht. Ein Kreditinstitut und seine Zweigstellen bilden eine Einheit, die auch einer einheitlichen Aufsicht unterliegen müssen. Sanierungs- und Liquidationsverfahren müssen aus diesem Grund einheitlich behandelt werden.
Rn 21
Die Sanierungs- bzw. Liquidationsmaßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates sollen ohne weitere Förmlichkeiten in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Sowohl für die Sanierungs- als auch für die Liquidationsverfahren gilt das Recht des Herkunftsstaates. In Art. 9 der Richtlinie wird der Grundsatz der Einheit und Universalität des Verfahrens ausdrücklich festgeschrieben. Lediglich die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens gegen ein Kreditinstitut einschließlich seiner in anderen Mitgliedstaaten belegenen Zweigstellen zu entscheiden.
Rn 22
Sekundärinsolvenzverfahren am Ort einer Niederlassung sind nicht zugelassen.
2.2 Richtlinie 2001/17/EG vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABlEG L 110/28)
Rn 23
Die Richtlinie will ebenfalls dem Grundsatz der Einheit und Universalität des Verfahrens Rechnung tragen. Ziel ist dabei die EU-weite automatische Anerkennung von Sanierungs- und Liquidationsverfahren über Versicherungsunternehmen. Nur die jeweils zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates sind befugt, ein Liquidationsverfahren zu eröffnen. Sekundärinsolvenzverfahren am Ort einer Niederlassung sind ausgeschlossen.