Gesetzestext

 

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt

  • über einen unbeweglichen Gegenstand,
  • über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
  • über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

 

Rn 1

Grundsätzlich sind die vom Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommenen Verfügungen nach der lex fori concursus unwirksam, weil der Schuldner nach der lex fori concursus seine Verfügungsbefugnisse verliert. Art. 14 macht hiervon eine Ausnahme zugunsten der Erwerber bestimmter registerpflichtiger Gegenstände. Es soll der gute Glaube des Erwerbers an die Verfügungsbefugnis des Schuldners geschützt werden.[1]

 

Rn 2

Für Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über unbewegliche oder diesen gleich stehende Gegenstände ordnet Art. 14 die Geltung des Rechts des Registerstaates an.[2]

 

Rn 3

Damit der in Art. 14 vorgesehene Schutz zum Tragen kommt, muss der Schuldner gegen Entgelt über den betreffenden Vermögensgegenstand verfügt haben. Eine unentgeltliche Verfügung genügt nicht.

 

Rn 4

Eine Verfügung ist nicht nur die Übertragung des Eigentums, sondern auch die Bestellung eines dinglichen Rechts an diesen Vermögensgegenständen.[3]

 

Rn 5

In Deutschland bleiben grundstücksrechtliche Verfügungen an einen gutgläubigen Erwerber auch nach der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wirksam, § 91 Abs. 2 InsO i.V.m. §§ 878, 892, 893 BGB. Solange eine ausländische Insolvenz nicht in das inländische Grundbuch eingetragen ist, bleibt der gutgläubige Erwerb möglich.[4]

[1] FK-Wimmer, Anhang 1 Rn. 98.
[2] Kemper, ZIP 2001, 1609 (1616).
[3] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (83).
[4] Kemper, ZIP 2001, 1609 (1616).

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