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Mit dem Begriff "Liquidationsverfahren" soll die Art der als Sekundärinsolvenzverfahren zulässigen Verfahren definiert werden. Die Liquidationsverfahren sind in Anhang B der Verordnung aufgeführt. Das Sekundärinsolvenzverfahren kann vom Wortlaut der Verordnung lediglich auf die Liquidation des Schuldnervermögens gerichtet sein, Art. 3 Abs. 3 Satz 2. Es wird jedoch in der deutschen Literatur diskutiert, dass auch ein Sekundärinsolvenzverfahren als ein Reorganisationsverfahren durchgeführt werden kann, wobei man allerdings die Entscheidung hierüber nach Maßgabe des Art. 37 dem Hauptinsolvenzverwalter überlassen sollte.[2]

[2] Paulus, NZI 2001, 505 (515).

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