Rn 1
Grundidee des Art. 29 lit. a ist es, dass der ausländische Hauptinsolvenzverwalter das Sekundärinsolvenzverfahren nutzen kann, um dingliche Sicherheiten in das Verfahren mit einzubeziehen oder um die Abwicklung von großen Verfahren einfacher zu gestalten.[1]
Rn 2
Der Hauptinsolvenzverwalter kann die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen. Einem vorläufigen Insolvenzverwalter steht dieses Recht nicht zu.[2] Auch der Sekundärinsolvenzverwalter hat nicht das Recht, die Eröffnung eines weiteren Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen.[3]
Rn 3
Durch Art. 29 lit. a wird die Abhängigkeit des Sekundärinsolvenzverfahrens vom Hauptinsolvenzverfahrens zum Ausdruck gebracht.
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