Rn 1

Grundidee des Art. 29 lit. a ist es, dass der ausländische Hauptinsolvenzverwalter das Sekundärinsolvenzverfahren nutzen kann, um dingliche Sicherheiten in das Verfahren mit einzubeziehen oder um die Abwicklung von großen Verfahren einfacher zu gestalten.[1]

 

Rn 2

Der Hauptinsolvenzverwalter kann die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen. Einem vorläufigen Insolvenzverwalter steht dieses Recht nicht zu.[2] Auch der Sekundärinsolvenzverwalter hat nicht das Recht, die Eröffnung eines weiteren Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen.[3]

 

Rn 3

Durch Art. 29 lit. a wird die Abhängigkeit des Sekundärinsolvenzverfahrens vom Hauptinsolvenzverfahrens zum Ausdruck gebracht.

[1] FK-Wimmer Anhang Rn. 136.
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (110, 120). Dies gilt für einen "starken" und für einen "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter des deutschen Insolvenzrechts gleichermaßen. Art. 29 spricht nur einem Hauptinsolvenzverwalter das Recht der Beantragung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann jedoch gemäß Art. 38 Sicherungmaßnahmen beantragen. Der Hauptinsolvenzverwalter trifft nach seiner Bestellung die Entscheidung, ob er die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt oder nicht.
[3] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (110).

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