Rn 7
Art. 3 EUInsVO ist im Hinblick auf die Eröffnung von Hauptinsolvenzverfahren zunehmend in den Fokus der insolvenzrechtlichen Literatur geraten. Vor allem ein so genanntes forum shopping bei Konzerninsolvenzen sowie ein "Wettlauf" um die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens werden diskutiert.
Rn 8
Für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist nach der EuInsVO das Gericht des Staates zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (= "centre of main interests" = COMI) hat.
Rn 9
Der Begriff "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" beschreibt den Ort, an dem der Schuldner üblicherweise – und damit für Dritte erkennbar – der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, Erwägungsgrund 13 EuInsVO. Das Wort "Interesse" erfasst nicht nur handelsgewerbliche oder berufliche Tätigkeiten. Auch Privatpersonen fallen in den Anwendungsbereich.
2.1 Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI)
2.1.1 Natürliche Personen, soweit keine Kaufleute, Einzelunternehmen und Freiberufler
Rn 10
Bei natürlichen Personen, die gemäß der lex fori concursus insolvenzfähig sind, sind die Gerichte am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen international zuständig. Bei nicht unternehmerisch tätigen Personen wird der Interessenschwerpunkt in der Regel anhand des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ermittelt. Nach dem Erläuternden Bericht von Virgós/Schmit ist auf den "gewöhnlichen Wohnsitz" abzustellen, was nicht besonders aufschlussreich ist. Problematisch mit dem Wohnsitz ist, dass dieser Begriff in den Mitgliedstaaten unterschiedlich verstanden wird; eine Bestimmung des COMI anhand des Wohnsitzes würde die Gefahr von Kompetenzkonflikten mit sich bringen, was den Zielen der EuInsVO widerspräche. Andere Regelungswerke stellen eher auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ab, wie z.B. das EVÜ oder die EuGVVO. Der gewöhnliche Aufenthalt lässt sich schließlich einfacher ermitteln: Eine natürliche Person kann mehrere Wohnsitze haben, während ein "doppelter gewöhnlicher Aufenthalt" kaum vorstellbar ist. Aus diesen Gründen sollte sich die Bestimmung des COMI natürlicher Personen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts richten.
2.1.2 Kaufleute, Einzelunternehmen und Freiberufler
Rn 11
Bei Kaufleuten, Einzelunternehmen und Freiberuflern richtet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Anlehnung an Art. 4 EVÜ bzw. Art. 28 EGBGB nach dem Ort der gewerblichen Niederlassung der Kanzlei bzw. der beruflichen Tätigkeit. Ein Rückgriff auf den Wohnsitz oder den Ort d...