Rn 1
Art. 33 dokumentiert die Dominanz des Hauptinsolvenzverfahrens und erleichtert die Koordinierungsaufgaben des Hauptinsolvenzverwalters.[1]
Rn 2
Der Hauptinsolvenzverwalter kann die zeitweilige Aussetzung der Verwertung im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen. Dabei ist ein komplettes oder ein teilweises Verwertungsmoratorium möglich.
Rn 3
Bedeutsam ist dieses Instrumentarium insbesondere für Hauptinsolvenzverfahren mit Sanierungscharakter (vor allem wenn die ausländischen Vermögensbestandteile benötigt werden).
Rn 4
Das Gericht kann die Aussetzung gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung zu Gunsten der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens abhängig machen.[2] Zu den "angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger" zählt man in der Literatur neben den Sicherungsmaßnahmen auch eine Verpflichtung entsprechend § 169 InsO, nach der die gesicherten Gläubiger Anspruch auf laufende Zinszahlungen haben.[3]
Rn 5
Die Aussetzung darf nur abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens ist.
Rn 6
Mit der Entscheidung des Insolvenzgerichtes über eine Aussetzung wird das Verwertungsverfahren nicht aufgehoben, die Verwertung wird lediglich nicht fortgeführt.[4]
Rn 7
Die Dauer der Aussetzung ist auf drei Monate limitiert, sie kann jedoch beliebig häufig um diesen Zeitraum verlängert werden.[5]
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