Gesetzestext

 

(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.

(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.

 

Rn 1

Ziel des Art. 9 ist es, die Einwirkungen einer fremden Rechtsordnung auf Zahlungssysteme und Finanzmärkte zu verhindern.[1]

 

Rn 2

Unter "Finanzmarkt" ist ein Markt in einem Mitgliedstaat zu verstehen, auf dem Finanzinstrumente, sonstige Finanzwerte oder Warenterminkontrakte und -optionen gehandelt werden. Dieser Markt muss regelmäßig funktionieren, die Funktions- und Zugangsbedingungen müssen durch Vorschriften geregelt sein und dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates unterliegen, einschließlich einer etwaigen Aufsicht von Seiten der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates.[2]

 

Rn 3

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungssystems oder Finanzmarktes unterliegen gemäß Art. 9 allein dem Recht des Staates, in dem das betreffende Zahlungssystem oder der Finanzmarkt angesiedelt ist. Betroffen sind vor allem Glattstellungs- und Nettingverträge sowie die Veräußerung von Wertpapieren.[3]

 

Rn 4

Art. 9 gilt unbeschadet des Art. 5, der die dinglichen Rechte Dritter schützt. Dieser Verweis auf Art. 5 dient lediglich der Klarstellung, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 9 die dinglichen Rechte genauso geschützt werden sollen, wie im sonstigen Anwendungsbereich der Verordnung.[4]

 

Rn 5

Die Beurteilung von benachteiligenden Rechtshandlungen richtet sich gemäß Art. 9 Abs. 2 allein nach dem Recht des Staates, in dem das Zahlungssystem oder der Finanzmarkt betrieben wird.[5] Art. 4 Abs. 2 lit. m und Art. 13 finden keine Anwendung.

[1] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 91 mit dem Hinweis auf die in einigen Mitgliedstaaten geltende "Null-Uhr- Regelung", die z.B. bei Netting-Vereinbarungen zu nicht tragbaren Ergebnissen führen würde.
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (77).
[3] Kemper, ZIP 2001, 1609 (1617).
[4] Virgos/Schmit, a.a.O.
[5] Kemper, a.a.O.

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