Rn 33
Auf der nach den oben dargestellten Grundsätzen ermittelten besonderen Berechnungsgrundlage (vgl. Rn. 6-31) ist zunächst die fiktive Regelvergütung des Insolvenzverwalters zu berechnen. Obwohl nach der ursprünglichen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 auf die Vergütung des Insolvenzverwalters, d.h. die gesetzliche Vergütung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, also auch unter Einbeziehung etwaiger Zu- und Abschläge abgestellt wurde, soll auch dort die fiktive Verwaltervergütung immer mit der fiktiven Regelvergütung identisch gewesen sein. Damit ist der BGH nicht der hier vertretenen differenzierenden Meinung gefolgt, wonach zunächst die fiktive Regelvergütung um Zu- bzw. Abschläge wegen Umständen zu verändern ist, die das Gesamtverfahren, also auch das Eröffnungsverfahren prägen und sich konkret auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt haben. Umstände, die dagegen ausschließlich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters im Eröffnungszeitraum prägen, sollten nach dieser Meinung nur bei der sich daran anschließenden Bruchteilsbestimmung berücksichtigt werden. Ebenso wenig gefolgt ist der BGH der anderen Meinung, wonach sämtliche Abweichungen vom Normalfall lediglich bei Bemessung der fiktiven Vergütung zu berücksichtigen seien, aus der dann anschließend der (Regel-)Bruchteil bestimmt werde. Dadurch konnten wenigstens die aus dieser Meinung resultierenden widersprüchlichen Berechnungsergebnisse insbesondere im Bereich der Vergütung für eine Betriebsfortführung vermieden werden.
Rn 34
Auch in diesem Bereich stellt sich der BGH konsequent auf den Standpunkt, dass die Schwierigkeit und Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausschließlich aus sich heraus zu bewerten ist und Umstände außer Betracht zu bleiben haben, die sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben. Erschwernisse oder Erleichterungen der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im konkreten Einzelfall sind also ausschließlich bei der Bestimmung des Vergütungsbruchteils zu berücksichtigen; die fiktive Verwaltervergütung bleibt davon unberührt.
Rn 35
Dem BGH ist zuzugeben, dass diese Berechnungsmethode einfacher und daher für die Insolvenzgerichte praktikabel war, auch wenn sie nicht vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz2 a.F. gedeckt war. Gleichwohl war der Meinungsstreit damit entschieden und in der insolvenzgerichtlichen Praxis von der Regelvergütung nach § 2 als fiktive Verwaltervergütung auszugehen.
Rn 36
Für alle ab 1.1.2004 eröffneten Verfahren hat der Verordnungsgeber dies in seiner Änderungsverordnung v. 4.10.2004 durch die Neufassung des damaligen § 11 Abs. 1 Satz 2 klargestellt. Dort wurde nun ausdrücklich auf die fiktive Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsO abgestellt, die auf der Grundlage des Vermögens berechnet wurde, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des gesamten Eröffnungsverfahrens erstreckte. Daran hat auch die 2. Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung v. 21.12.2006 nichts geändert. Dem gegenüber hat das RSB-Verkürzungsgesetz nicht nur die bisherige Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 in den Gesetzesrang erhoben, sondern dort nunmehr in § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO abweichend geregelt, dass der Vergütungsbruchteil wiederum aus der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berechnen sei, ohne ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 InsO Bezug zu nehmen. Eine Begründung für diese von der ursprünglichen Regelung in der InsVV abweichende Normierung unter Berücksichtigung des oben unter Rn. 35 dargestellten Meinungsstreits liegt nicht vor, sodass von einer in diesem Bereich leider nicht seltenen Ungenauigkeit des Gesetzgebers bzw. einem Redaktionsversehen auszugehen ist, vor allem um den oben (Rn. 34) dargestellten praktischen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Ungeachtet des geänderten Wortlauts bleibt es also dabei: Die fiktive Verwaltervergütung, aus der dann die Bruchteilsvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bestimmen ist, ist immer die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1, allerdings auf der besonderen Berechnungsgrundlage des § 11 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 InsO.