Rn 16

Von der so ermittelten Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 erhält der Treuhänder als Regelvergütung 15 %. Zugrunde gelegt wurde vom Verordnungsgeber also der Normalfall eines reinen Verbraucherinsolvenzverfahrens ohne besondere Schwierigkeiten und mit einem gegenüber dem des Insolvenzverwalters stark reduzierten Tätigkeitsbereich des Treuhänders, der durch die in den §§ 311 ff. InsO angeordneten Verfahrensbesonderheiten auch tatsächlich erheblich entlastet wurde. Dieser vergütungsrechtliche Normalfall des vereinfachten Insolvenzverfahrens kann im Hinblick auf die bisherige kurze Praxiserfahrung wie folgt umrissen werden:

  • Der Insolvenzschuldner verfügt nur über laufende Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
  • Darüber hinaus verfügt der Insolvenzschuldner über kein nennenswertes sonstiges privates oder betriebliches Vermögen.
  • Es liegen bei Verfahrenseröffnung richtige und vollständige Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse nach § 305 InsO vor, d.h. das Verfahren wurde nicht ausschließlich aufgrund eines Fremdantrags eröffnet.[16]
  • Das Verfahren dauert höchstens 3 Monate.
  • Am Verfahren nehmen bis zu 15 Gläubiger teil.
  • Die Schuldenmasse beträgt maximal 70 000 EUR.[17]

Liegen diese Verfahrensmerkmale vor, erhält der Treuhänder auch innerhalb einer Abweichungstoleranz von 20 % die Regelvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, die sich linear prozentual, also nicht nach einer Vergütungsstaffel berechnet. Die in § 10 grundsätzlich enthaltene Verweisung auf § 2, wonach verschiedene Vergütungsstufen berechnet werden, ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 2 ausgeschlossen.

[17] Durchschnittliche Gläubigerzahl und Schuldenmasse sind dem Bundesministerium der Justiz im August 2004 eingeholten Gutachten von Prof. Hommerich entnommen (vgl. § 2 Rn. 14, 14a).

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