Rn 17

Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 a. F., die nach der Übergangsregelung in § 19 für die vor dem 1.1.2004 eröffneten Verfahren weiter gilt, sollte die Mindestvergütung des Treuhänders in der Regel mindestens 250 EUR betragen und konnte in Abhängigkeit von dessen Tätigkeit bis auf 100 EUR herabgesetzt werden. Diese Mindestvergütung wurde seit Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als unzureichend empfunden. Es zeigte sich sehr schnell, dass allein wegen der gesetzlichen Ausgestaltung des Verfahrens selbst in Kleinstverfahren für die Erfüllung der Berichts- und Prüfungspflichten des Treuhänders mehrere Stunden aufzuwenden waren, so dass selbst bei weitgehender Delegation der Verfahrensabwicklung auf Sachbearbeiter eine Kostendeckung auch nicht annähernd erreichbar war.

 

Rn 18

Dies gilt umso mehr, seit der Anteil der masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Einführung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a InsO durch das InsO-Änderungsgesetz ab 1.12.2001 erheblich zugenommen hat. Dadurch wurde erst richtig deutlich, dass die Regelmindestvergütung des Treuhänders noch nicht einmal ansatzweise ausreicht, um den Aufwand abzudecken, der im Büro des Treuhänders durch den vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestumfang der Tätigkeit im Verfahren entsteht.[18] Um existenzbedrohende Einbußen bei den vom Gericht herangezogenen Treuhändern zu vermeiden, begannen die Untergerichte unter Berufung auf verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an eine angemessene Vergütung die gesetzliche Mindestvergütung sukzessive anzuheben. Dabei wurde sowohl nach dem dargelegten Zeitaufwand als auch nach Anzahl der Gläubiger bzw. nach fiktiven Kostenberechnungen differenziert.[19] Mit seinem Beschluss vom 15.1.2004 hat der BGH[20] entschieden, dass die Beschränkung des Treuhänders nach § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV auf eine Mindestvergütung von 250 EUR in masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren die ab dem 1.1.2004 eröffnet wurden, als verfassungswidrig anzusehen ist. Parallel hat das Gericht in einer Entscheidung vom gleichen Tag zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren den Verordnungsgeber aufgefordert, bis spätestens 1.10.2004 eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Neuregelung vorzunehmen. Andernfalls sollten die Gerichte berechtigt sein, selbst eine angemessene Mindestvergütung festzulegen.

Damit verblieb es für die vor dem 1.1.2004 bestellten Treuhänder bei der nicht kostendeckenden bisherigen gesetzlichen Mindestvergütung, obwohl die vom BGH für diesen weit hinaus geschobenen Stichtag gegebene Begründung nicht überzeugt und vermutlich fiskalisch geprägt ist. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 24.6.2004[21] nicht zur Entscheidung angenommen.[22]

Es gilt aber auch hier der Grundsatz, dass eine generelle Verwerfungskompetenz dem BGH für Verordnungen nicht zusteht und demzufolge der Beschluss nur zwischen den am Verfahren Beteiligten wirkt. Dies bedeutet, dass die Gerichte nicht an die Entscheidung des BGH gebunden waren und insbesondere den Zeitpunkt des Eintritts der Verfassungswidrigkeit der Vergütungsnorm abweichend festlegen konnten.[23]

Der BGH nahm dann mit seinem Beschluss vom 20.1.2005[24] die Gelegenheit wahr, sich mit der zwischenzeitlich an seinen vorangegangenen Beschlüssen vom 15.1.2004 geübten, teilweise heftigen Kritik auseinander zu setzen. Die Kritik wurde verworfen und der Stichtag 1. Januar 2004 nochmals bestätigt. Nachdem zuvor das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden gegen die ursprünglichen Beschlüsse des BGH mangels gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht angenommen hatte, wurde nunmehr die erneute Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden gegen die späteren Entscheidungen des BGH wenigstens vergütungsrechtlich begründet und die Auffassung des BGH auch verfassungsrechtlich bestätigt.[25] In der ausführlich begründeten Entscheidung zur Vergütung des Treuhänders stellt das BVerfG aber ausdrücklich fest, dass der Verordnungsgeber eine Quer- oder Mischfinanzierung der Vergütungen aus den einzelnen Verfahren untereinander nicht beabsichtigt habe.[26] Damit dürfte nun die verfassungsrechtliche Diskussion für die vor dem 1.1.2004 eröffneten masselosen Kleinverfahren beendet sein.

Der Verordnungsgeber ist der höchstrichterlichen Aufforderung gefolgt und hat mit Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4.10.2004[27] für alle ab dem 1.1.2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren die Mindestvergütung neu geregelt. Sie beträgt in der Regel mindestens 600 EUR und erhöht sich stufenweise, wenn in dem Verfahren mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich von 6 bis zu 15 anmeldenden Gläubigern für bis zu je 5 Gläubiger auf 150 EUR. Ab dem 16. Gläubiger erhöht sich die Vergütung bei bis zu 5 weiteren Gläubigern um jeweils 100 EUR und steigt von da an linear gestaffelt unbegrenzt an. Daraus ergeben sich folgende Berechnungsschritte:

 
Mindestregelve...

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