Rn 23
Gehen pro Jahr beim Treuhänder nur 600 EUR ein, so ergibt die Stufenberechnung nach § 14 Abs. 2 eine Vergütung von 180 EUR für die gesamte Wohlverhaltensperiode. Wenn während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens beim Treuhänder überhaupt keine Zahlungen eingehen, so würde er nach § 14 Abs. 2 für die Gesamtdauer seiner Bestellung keine Vergütung erhalten. Da der Treuhänder aber schon nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht dazu verpflichtet werden kann, seine Tätigkeit unentgeltlich auszuüben, normiert § 14 Abs. 3 eine Mindestvergütung.
Rn 24
Die Mindestvergütung beträgt 100 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Offenbar orientiert sich dieser Mindestbetrag an der ebenso unbefriedigenden Regelung in§ 13 Abs. 1 Satz letzter Halbsatz, ohne dass aus der Verordnungsbegründung hervorginge, welche Erwägung der Bemessung dieses Mindestbetrags zugrunde lag. Für den Regelfall des Restschuldbefreiungsverfahrens mit einer Laufzeit von 6 Jahren beträgt also die Mindestvergütung des Treuhänders für das Gesamtverfahren 600 EUR. Verkürzt sich nach Art. 107 EGInsO die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre, beträgt die Mindestvergütung 500 EUR. Endet das Verfahren vorzeitig nach § 299 InsO, kommt entsprechend dem bis dahin verstrichenen Zeitraum die Jahresvergütung nach § 14 Abs. 3 ggf. anteilig zum Ansatz.
Rn 25
Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3, wonach der Treuhänder die Mindestvergütung für jedes Jahr seiner Tätigkeit erhält, zieht der Verordnungsgeber in seiner Begründung den unzutreffenden und widersprüchlichen Schluss, dass die Mindestvergütung entfalle, soweit im Jahreszeitraum keine Beträge bei ihm eingehen und ihm auch die Überwachung des Schuldners nach § 292 Abs. 2 InsO nicht übertragen wurde. Dabei verkennt der Verordnungsgeber aber offensichtlich, dass sich die Tätigkeit des Treuhänders nicht nur in einer bloßen Entgegennahme der Zahlungseingänge erschöpft, sondern darüber hinaus Aufsichtspflichten über den Schuldner, Berichts- und Rechnungslegungspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht sowie Überprüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber dem Drittschuldner regelmäßig zu erfüllen sind. Der Treuhänder entfaltet selbstverständlich also auch dann Tätigkeiten während des Restschuldbefreiungsverfahrens, wenn keine Zahlungen bei ihm eingehen, so dass ihm auch in diesem Fall die in der Verordnung niedergelegte Mindestvergütung für jedes Jahr seiner Tätigkeit zusteht. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Treuhänder bei Übernahme seines Amts selbst bei einem leistungsfähigen Schuldner nicht erkennen kann, ob dieser nicht kurze Zeit später eine Reduzierung seiner laufenden Bezüge unter die Pfändungsfreigrenzen hinnehmen muss oder völlig erwerbslos wird. Dem Treuhänder unter diesen Umständen für die weitere Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auch noch die Mindestvergütung zu versagen, dürfte verfassungswidrig sein, zumal die Versagung im Widerspruch zu der eigenen Erkenntnis des Verordnungsgebers steht, dass auch ein ausschließlich im sozialen Interesse tätiger Treuhänder nicht zur unentgeltlichen Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet werden kann.
Rn 25a
Mit der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4.10.2004 hat der Verordnungsgeber eine Erhöhung der jährlichen Mindestvergütung eingeführt, die sich nach der Zahl der an der jährlichen Verteilung teilnehmenden Gläubiger bemisst. Hat der Treuhänder nach der Neuregelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich seine Vergütung für je 5 Gläubiger um je 50 EUR. Diese Erhöhung tritt jährlich ein, wie aus der Formulierung "diese Vergütung" zu entnehmen ist, die auf die jährliche Vergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 verweist. Die Erhöhung tritt auch nur ein, soweit der Treuhänder die Verteilung vorgenommen hat und an dieser Verteilung mehr als 5 Gläubiger teilgenommen haben, d.h., bei Verfahren bis zu einschließlich 5 Gläubigern verbleibt es bei der Mindestvergütung nach Satz 1. Um die Erhöhung zu erreichen, müssen mindestens 5 weitere Gläubiger an der Verteilung teilgenommen haben, d.h., bei bis zu 9 Gläubigern verbleibt es bei der Mindestvergütung von 100 EUR jährlich. Insofern unterscheidet sich diese stufenweise Erhöhung der Vergütung nach Blöcken von 5 Gläubigern von dem System der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3, das schon ab dem ersten Gläubiger auf der nächsten Stufe die Erhöhung eintreten lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Verordnungsgeber in diesem Bereich für ein abweichendes System entschieden hat. Es kann nur vermutet werden, dass § 14 vergessen wurde, als die ursprünglich identische Regelung der Mindestvergütung für Insolvenzverwalter/Treuhänder aus dem Verordnungsentwurf unmittelbar vor In-Kraft-Treten der Verordnung auf Hinweise des Arbeitskreises der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. geändert wurde.
Die nächste Erhöhungsstufe tritt dann erst ab dem 15. Gläubiger ei...