Rn 4
§ 15 Abs. 1 Satz 1 regelt dem Grunde nach einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 291 Abs. 2 InsO bestellten Treuhänders für den Fall, dass ihm nach § 292 Abs. 2 InsO die Überwachung der Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten (vgl. § 295 InsO) übertragen wurde. Diese Aufgabe wird durch Beschluss der Gläubigerversammlung in dem Schlusstermin, in dem nach § 289 InsO über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist (vgl. § 291 Abs. 1 InsO), übertragen. Ein solcher Gläubigerversammlungsbeschluss unterliegt den allgemeinen Mehrheitserfordernissen nach der InsO und kann später wegen der sich unmittelbar an den Schlusstermin anschließenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO nicht mehr abgeändert werden. Die Überwachungsverpflichtung des Treuhänders besteht also formal unabänderlich bis zur Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens nach den § 299, 300 InsO fort. Dieses Umstands sollte sich die Gläubigerversammlung bei der Beschlussfassung bewusst sein, insbesondere bei der Bestimmung der Grenzen für die zusätzliche Treuhändervergütung.
Rn 5
Wurde dem Treuhänder die Überwachungstätigkeit materiell-rechtlich wirksam übertragen, so begründet dies nach § 15 Abs. 1 Satz 1 dem Grunde nach einen durchsetzbaren Anspruch des Treuhänders auf eine entsprechende Vergütung. Dieser Vergütungsanspruch richtet sich gegen den Schuldner und besteht zusätzlich zu dem Vergütungsanspruch nach § 14, aber auch zusätzlich zu einem Vergütungsanspruch, den der Treuhänder schon in einem vorangegangenen vereinfachten Insolvenzverfahren verdient hat oder der ihm als Insolvenzverwalter oder Sachwalter aus dem zuvor abgewickelten Insolvenzverfahren zusteht. Eine Anrechnung findet wegen der insoweit nach ihrem Wortlaut eindeutigen Regelungen der §§ 14, 15 nicht statt.
Rn 6
Für den vergütungsrechtlichen Normalfall sah § 15 Abs. 1 Satz 2 a.F. eine Zeitvergütung des Treuhänders von 15 EUR pro Stunde vor. Selbst bei einer Überwachungstätigkeit im geringstmöglichen denkbaren Umfang muss eine derartig niedrige Stundenvergütung angesichts der Qualifikation des Treuhänders als lebensfremd und diskriminierend angesehen werden. Der Verordnungsgeber teilt auch nicht mit, von welchen Motiven er sich bei der Festsetzung dieses Stundensatzes hat leiten lassen. Ausgeführt wird lediglich, dass der in die Verordnung aufgenommene Regelsatz den Umständen des Einzelfalls angepasst werden könne. Als Ausgangspunkt für die Bemessung der Überwachungsvergütung des Treuhänders setzt die Regelung gleichwohl die Maßstäbe auch für eine Erhöhung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände. Darüber hinaus müssten für eine Verdoppelung oder gar Verdreifachung des Stundensatzes maßgebliche Mehrbelastungen im Zeitpunkt der Festsetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 sicher vorhersehbar sein. Es ist unter diesen Umständen mehr als fraglich, ob die Vergütungsregelung noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wonach die Vergütung eines Verfahrensbeteiligten, der keine Eigeninteressen wahrnimmt, nicht nur die Kosten decken, sondern auch zumindest einen Beitrag zum allgemeinen Lebensunterhalt des Vergütungsberechtigten leisten muss.
Rn 6a
Mit In-Kraft-Treten der Zwangsverwalterverordnung vom 19.12.2003 sowie des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 wurde durch die Verordnung zur Änderung der InsVV vom 4.10.2004 der Regelstundensatz auf 35 EUR angehoben. Da aber nach Abs. 2 nach wie vor die Überwachungsvergütung durch die Vergütung des Treuhänders in der Restschuldbefreiung nach § 14 insgesamt begrenzt ist, wird sich ohne abweichenden Beschluss der Gläubigerversammlung nach Abs. 2 Satz 2 diese dem Überwachungstreuhänder zugedachte Wohltat nur äußerst eingeschränkt auswirken. Dies gilt umso mehr, als nach den bisherigen Erfahrungen vor allem in den Kostenstundungsverfahren kaum mehr als die Mindestvergütung für den Treuhänder nach § 14 Abs. 3 entsteht und demzufolge jährlich maximal eine Tätigkeit des Überwachungstreuhänders von 3 bis 4 Stunden möglich wäre. Sollte die Überwachung tatsächlich effektiv von den Gläubigern gewünscht sein, bleibt nichts anderes übrig, als durch einen Gläubigerversammlungsbeschluss die Begrenzung nach Abs. 2 Satz 1 auf die Mindestvergütung nach § 14 aufzuheben.
Die geänderten Vorschriften gelten ab 7.10.2004 für alle Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. § 14 Rn. 25 a.E.).
Rn 7
Im Übrigen ist der Treuhänder zur Überwachung des Schuldners nur verpflichtet, soweit die ihm nach § 292 Abs. 2 Satz 3 InsO dafür zustehende zusätzliche Vergütung gesichert wird. Dies kann nach der gesetzlichen Vorschrift durch die Einzahlung eines entsprechenden Vorschusses durch die Gläubiger oder den Schuldner oder durch Einbehalt bzw. Separierung vorhandener Vermögenswerte in Höhe der geschätzten endgültigen Vergütung geschehen. Auch eine Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens nach § 4a InsO dürfte zu einer ausreichenden Sicherstellung der zusätzlichen Üb...