(1) 1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde.

(2) 1Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. 2Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

Bisherige gesetzliche Regelung: Keine.

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