Rn 18
Sowohl als allgemeine vorläufige Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO als auch unter den Voraussetzungen des § 22a InsO muss bzw. kann das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Diesem stehen Mitwirkungsrechte bei Auswahl und Ernennung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. (vorläufigen) Sachwalters zu. Über die Verweisungen in § 21 Abs. 2 Nr. 1 und § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO hat der vorläufige Gläubigerausschuss nach Konstituierung regelmäßig sowohl bei Auswahl und Ernennung des vorläufigen Verwalters bzw. Sachwalters als auch im Zusammenhang mit der Eröffnungsentscheidung gem. § 56a InsO über die Auswahl des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters zu entscheiden. Außerdem steht dem vorläufigen Gläubigerausschuss ein Mitwirkungsrecht vor gerichtlicher Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 3 InsO zu. Für diese inhaltlich abgegrenzten Tätigkeiten hat der Verordnungsgeber § 17 um einen Absatz 2 ergänzt, in dem die Vergütung für diese klar umrissenen Tätigkeiten abschließend geregelt ist. Damit ist zunächst klargestellt, dass diese gesonderten Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte nicht in dem allgemeinen Vergütungsanspruch eines Gläubigerausschussmitgliedes aufgehen, der nach Absatz 1 ganz wesentlich von Art und Umfang der Tätigkeit abhängt.
Rn 19
Nach der etwas missverständlichen Formulierung beträgt die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der "ihm" (Gläubigerausschuss) gesetzlich zugewiesenen Aufgaben einmalig 300 EUR. Dagegen erhält nicht der Gläubigerausschuss insgesamt diese Vergütung von 300 EUR, sondern jedes Mitglied einzeln. Dies ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der Verordnungsbegründung. Einerseits soll im Interesse der Masse die Vergütung klar begrenzt werden, andererseits bringt der Verordnungsgeber aber in dieser Begründung zum Ausdruck, dass die Vergütung etwa einer dreistündigen Tätigkeit des Gläubigerausschussmitglieds nach dem bisherigen Regelhöchststundensatz von 95 EUR aus Absatz 1 entspreche. Deshalb steht jedem einzelnen Mitglied einmalig diese Vergütung für die Ausübung bzw. Mitwirkung an den gesetzlichen Beteiligungsrechten zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob das jeweilige Ausschussmitglied bzw. der Ausschuss als Organ insgesamt vor jeder Bestellungsentscheidung angehört wurde oder nur einzelne der zuvor genannten Mitwirkungsrechte wahrgenommen wurden. Auf den Umfang der Tätigkeit kommt es hier nicht an. Die Vergütung beträgt in allen denkbaren Konstellationen jeweils einmalig 300 EUR; Zu- bzw. Abschläge sind nicht vorgesehen.
Rn 20
Soweit der ESUG-Verordnungstext ursprünglich auf § 56 Abs. 2 InsO verwies, handelte es sich um ein Redaktionsversehen, da die Formulierung des im Regierungsentwurf des ESUG bereits enthaltenen Absatz 2 nicht den Änderungen angepasst wurde, die der Rechtsausschuss unmittelbar vor Verabschiedung des ESUG in § 56 InsO bzw. durch Einfügung eines § 56a InsO vorgenommen hat. In der Synopse der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wurde diese Verweisung offensichtlich übersehen. Dieser redaktionelle Fehler wurde aber durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beseitigt.
Rn 21
Wird der vorläufige Gläubigerausschuss bereits im Zusammenhang mit Auswahl und Ernennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters angehört bzw. beteiligt und wird er über diese Mitwirkungshandlungen hinaus überwachend und unterstützend nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 69 InsO tätig, so stellt Satz 2 klar, dass den einzelnen Ausschussmitgliedern aus dieser weiteren Tätigkeit ein separater Vergütungsanspruch nach Absatz 1 erwächst. Eine Anrechnung der Pauschale oder umgekehrt der Vergütung nach Absatz 1 auf die Pauschale findet nicht statt, da der Verordnungstext ausdrücklich von einer weiteren Vergütung spricht.