Rn 33a
Dieses weitere Regelbeispiel eines Vergütungsabschlages wurde durch das "Verkürzungsgesetz" eingefügt und gilt nach den entsprechenden Übergangsregelungen für alle ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das weitgehend in das Regelinsolvenzverfahren integriert wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch die separate Vergütungsregelung in § 13 a. F. abgeschafft und durch eine gesetzlich geregelte Reduzierung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 für den Fall der Aufbereitung der Schuldnerunterlagen durch eine Schuldnerberatungsstelle ersetzt. Liegen die Voraussetzungen der Reduzierung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters nach § 13 vor, scheidet ein weiterer Abschlag nach dem vorliegenden Regelbeispiel aus. Andernfalls wäre nicht mehr gewährleistet, dass der Insolvenzverwalter die ihm verfassungsrechtlich garantierte Mindestvergütung erhält. Der Gesetzgeber stellt in seiner Begründung zur neuen Verordnungsregelung fest, dass für Klein- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren erhebliche Verfahrenserleichterungen bestehen. Diesen geringeren Anforderungen an den Verwalter soll durch einen fakultativen Vergütungsabschlag Rechnung getragen werden. Dabei wird auf die Regelungen in § 5 Abs. 2 InsO verwiesen. Sowohl die dortige Regelung als auch der Wortlaut des vorliegenden Abschlagstatbestandes sind systematisch inkonsistent. Nach der Legaldefinition in § 304 Abs. 2 InsO sind die Vermögensverhältnisse nur überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, in dem der Eröffnungsantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Dennoch wird im Wortlaut des Regelbeispiels ebenso wie in § 5 Abs. 2 InsO zusätzlich die geringe Gläubigerzahl genannt. Für die Ermittlung der Zahl der Gläubiger kommt es auf diejenigen an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
Ungeachtet dessen kommt der Abschlag in Betracht, wenn sich im Kleinverfahren die bei Eröffnung vorgenommene Prognose nach § 5 Abs. 2 InsO bewahrheitet hat, auch wenn dadurch keine Bindungswirkung eintritt. Bei der Bemessung des Abschlags ist zu berücksichtigen, dass der nunmehr auch im Verbraucherinsolvenzverfahren tätige Insolvenzverwalter im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie im Regelinsolvenzverfahren zu erledigen hat. Dabei kann die niedrige Gläubigerzahl in allen Kleinverfahren durch rechtliche Schwierigkeiten im Bereich der Insolvenzanfechtung oder Forderungsprüfung bzw. beim Forderungseinzug kompensiert werden. Gerade wegen den in Kleinverfahren aufgrund der geringen Masse ohnehin sehr beschränkten Vergütungsaussichten sollte dieser Abschlagstatbestand nur restriktiv angewandt werden. Geht dagegen die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit des Treuhänders nach den §§ 313 ff. InsO a. F. hinaus, soll nach Auffassung des BGH ein Vergütungsabschlag bis zur Höhe der früheren Treuhändervergütung gerechtfertigt sein. Dieser orientiert sich allerdings nicht an dem Verhältnis der Ermäßigung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 in § 13 InsVV n. F. Es fragt sich dann allerdings, weshalb die entsprechende Vergütungsregelung überhaupt abgeschafft wurde, wenn sie nunmehr durch die Hintertür der Rechtsprechung wieder eingeführt werden soll. Wenig sinnvoll erscheint schließlich die Anknüpfung an die geringe Höhe der Verbindlichkeiten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters von der Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten abhängen soll; rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind davon unabhängig. Maßgeblich kann allenfalls die Anzahl der Verbindlichkeiten bei gleichzeitigen überschaubaren Vermögensverhältnissen sein, die aber nach dem Wortlaut gerade keine Rolle spielen soll.