Rn 1

Nachdem in den §§ 13 die Vergütung des Insolvenzverwalters im engeren Sinne ihre Regelung erfahren hat, folgen in der Verordnung nunmehr die Regelungen zu den Nebenleistungen (§ 4) und den Zusatzvergütungen (§ 5). § 4 regelt dazu in Anlehnung an die frühere Regelung in § 5 VergVO, in welchem Umfang dem Insolvenzverwalter neben seiner Vergütung Aufwendungen bzw. Auslagen zu erstatten sind. Dabei enthält § 4 Abweichungen und Klarstellungen gegenüber der bisherigen Rechtslage.

 

Rn 2

Zunächst stellt § 4 Abs. 1 klar, dass sämtliche Kosten für Gehälter der Angestellten des Verwalters mit der zu seinen Gunsten festgesetzten und gezahlten Vergütung abgegolten sind. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Angestellten vom Verwalter allgemein für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren vorgehalten werden oder speziell für die Bearbeitung eines bestimmten Verfahrens eingestellt wurden. Danach gibt es auch keine Möglichkeit mehr, wie bisher nach § 5 Abs. 2 VergVO Aufwendungen für die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben als Auslagen geltend zu machen, die dann nach § 8 zu erstatten wären.

 

Rn 3

Weiterhin stellt § 4 Abs. 3 nunmehr gegenüber der nach dem Wortlaut insoweit ablehnenden bisherigen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 4 VergVO klar, dass Aufwendungen des Verwalters im Zusammenhang mit dem Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Auslagen zu erstatten sind. Damit hat der Verordnungsgeber die schon in der bisherigen Praxis zu diesem Bereich entwickelten Grundsätze[1] übernommen.

 

Rn 4

Schließlich hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 den Versuch einer Klarstellung der Rechtsverhältnisse unternommen, die bei Abschluss von Dienst- und Werkverträgen durch den Verwalter entstehen. Eine solche Regelung war bisher nur ansatzweise in § 5 Abs. 2 VergVO enthalten und führte wegen ihrer missverständlichen Formulierung zu einer Vielzahl von Interpretationen.[2] Aber auch dieser Versuch orientiert sich im Wesentlichen an den in der bisherigen Praxis hierzu entwickelten Grundsätzen.[3] Jedenfalls wurde mit der neuen Vorschrift klargestellt, dass aus dem Abschluss solcher Verträge durch den Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO resultieren, die vom Verwalter nach § 53 InsO vorab zu begleichen sind. Die früher nach § 6 Abs. 4 VergVO notwendige umständliche Subsumtion solcher Aufwendungen unter den Auslagenbegriff und die damit verbundenen Abgrenzungsprobleme entfallen also künftig. Anders als bei der bisherigen Rechtslage ist auch keine gerichtliche Zweckmäßigkeits- bzw. Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Beschäftigung von Hilfskräften bzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistern mehr erforderlich. Vielmehr erlangen solche Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 nur noch über § 8 Abs. 2 (Berechnung der maßgeblichen Insolvenzmasse) Bedeutung bei der Bemessung der Vergütung, und zwar bei der Entscheidung über die Vornahme eines Vergütungsabschlags nach § 3 Abs. 2 wegen wesentlicher Entlastung durch die umfangreiche Vergabe von Fremdarbeiten.[4] Das Gericht hat künftig nur noch zu überprüfen, ob die vom Verwalter für derartige Verträge zu Lasten der Masse gezahlte Vergütung angemessen ist.[5] Sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegen dagegen nur noch der Einschätzung des Insolvenzverwalters bzw. der Überprüfung durch die am Verfahren beteiligten Gläubiger.[6]

 

Rn 5

§ 4 ist über die Verweisung in § 10 entsprechend anwendbar auf den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 11), den Sachwalter bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung durch den Schuldner (§ 12) sowie auf den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 InsO (§ 13). Die Verweisung bezieht sich jedoch nur auf die Vergütung und nicht auf die Erstattung von Auslagen. Insoweit ist, wie etwa beim Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 293 InsO, entweder überhaupt keine Auslagenerstattung geregelt oder die Verordnung enthält, wie für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 18 Abs. 1), eine eigene Regelung zur Auslagenerstattung. Dies erscheint hinsichtlich des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren konsequent, da diesem nach § 292 InsO ohnehin nur äußerst eingeschränkte Verwaltungsbefugnisse zustehen und Auslagen bzw. Aufwendungen i.S.d. § 4 regelmäßig nicht entstehen.

[1] Eickmann, VergVO, § 5 Rn. 11 ff.
[2] Vgl. die ausführliche Darstellung der verschiedenen Möglichkeiten bei Eickmann, VergVO, § 5 Rn. 16 ff., 28 ff.
[3] Eickmann, VergVO, § 5 Rn. 28 ff.
[4] Vgl. Rn. 9 ff.; i.d.S. auch die Begründung InsVV, Gruppe 2/2, S. 14.
[5] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 4 Rn. 1; vgl. aber hierzu BGH ZIP 2005, 36 [BGH 11.11.2004 - IX ZB 48/04].
[6] So auch die Begründung des Verordnungsgebers, Gruppe 2/2, S. 14.

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