Rn 10

Die neue Verordnung bringt noch deutlicher als die bisherige Regelung in § 4 Abs. 4 VergVO zum Ausdruck, dass es sich bei der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung um eine eigene gebühren- bzw. vergütungsrechtliche Angelegenheit handelt.[4]

 

Rn 11

Voraussetzung für eine gesonderte Vergütung dieser Verwaltertätigkeit ist zunächst die formale Anordnung einer Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht und ihr Vollzug nach den §§ 203206 InsO oder, im Fall der vorzeitigen Einstellung, nach § 211 Abs. 3 InsO. Die Anordnung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters bzw. eines Insolvenzgläubigers, wenn nach dem Schlusstermin (§ 197 InsO) zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, bereits aus der Insolvenzmasse gezahlte Beträge an diese zurückfließen oder – ausschließlich dieser Fall führt nach Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit zu einer Nachtragsverteilung (§ 211 Abs. 3 InsO) – wenn nachträglich noch zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände ermittelt werden konnten. Das Gericht kann aber nach § 203 Abs. 3 Satz 1 InsO unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Anordnung der Nachtragsverteilung absehen oder die Anordnung davon abhängig machen, dass ein die Kosten der Nachtragsverteilung deckender Geldbetrag vorgeschossen wird.

 

Rn 12

Diese Kosten der Nachtragsverteilung umfassen insbesondere die in diesem Zusammenhang entstehende Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 6 Abs. 1, die auf jeden Fall durch die nachträglich verbliebene oder entstandene Insolvenzmasse gedeckt sein muss. Da die Vergütungsbemessung nach der InsVV erkennbar tätigkeitsbezogen ist, hängt die Höhe der Vergütung naturgemäß von den im Einzelfall höchst unterschiedlichen Tätigkeitsanforderungen an den Insolvenzverwalter während der Nachtragsverteilung ab. Diese können von der einfachen nachträglichen Auszahlung von Barmitteln, die nach den Vorschriften des § 189 Abs. 2, § 190 Abs. 2, der §§ 191, 198 InsO frei geworden sind (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO), bis hin zu einer komplizierten und langwierigen Verwertung nachträglich ermittelter Massegegenstände mit anschließender Verteilung des erzielten Erlöses (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 205 Satz 1 InsO) reichen und umfassen in jedem Fall die Rechnungslegung für diesen besonderen Verfahrensabschnitt gegenüber dem Insolvenzgericht; vgl. § 205 Satz 2 InsO.

 

Rn 13

Die konkreten vom Insolvenzverwalter während der Nachtragsverteilung entfalteten und auch von ihm darzulegenden Tätigkeiten bestimmen den Rahmen, innerhalb dessen das Insolvenzgericht kein unüberprüfbares freies, sondern sein billiges Ermessen auszuüben hat. Demnach sind die Billigkeitserwägungen des Insolvenzgerichts im Rahmen der Ermessensübung streng tätigkeitsbezogen anzustellen unter Berücksichtigung der vom Verwalter dargelegten Tätigkeiten und der damit verbundenen Arbeitsbelastung. Nur insoweit besteht hinsichtlich der Höhe dieser gesonderten Tätigkeitsvergütung für die Nachtragsverteilung ein begrenzter unüberprüfbarer Beurteilungsspielraum für das Insolvenzgericht.

 

Rn 14

Zur Ermittlung der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung der Nachtragsverteilung empfiehlt sich also folgendes Vorgehen:

  • Bestimmung des Werts der nachträglich zu verteilenden Masse:

    Diese Bestimmung richtet sich nach der grundlegenden Regelung in § 1 Abs. 1, wonach dieser Wert vor allem der Schlussrechnung zu entnehmen ist, die der Insolvenzverwalter nach Abschluss der Nachtragsverteilung nach § 205 Satz 2 InsO zu legen hat.

  • Bestimmung der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 2:

    So ist zwar die Berücksichtigung von Absonderungsrechten in den Fällen des § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO naturgemäß unwahrscheinlich, aber gleichwohl denkbar vor allem bei der nachträglichen Ermittlung erheblicher Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören und im Rahmen der Nachtragsverteilung erst sicherzustellen und anschließend unter Berücksichtigung eventueller Fremdrechte zu verwerten sind. Bestehen also Absonderungsrechte an dem nachträglich bekannt gewordenen Massegegenstand, so ist bei einer Verwertung durch den Verwalter die Vergütungserhöhungsregelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 durchaus anwendbar. Ebenso kommt § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Betracht, wenn der Verwalter im Rahmen der Nachtragsverteilung zur beschleunigten Abwicklung den Absonderungsgläubiger aus noch vorhandener Insolvenzmasse abfindet. Wird nach § 203 Abs. 3 Satz 2 InsO ein Vorschuss für die Durchführung der Nachtragsverteilung geleistet, ist dieser ebenfalls bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu berücksichtigen.

  • Berechnung der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 oder Ansatz der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2.
  • Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Vergütung nach Feststellung und Würdigung des mit den Einzeltätigkeiten des Insolvenzverwalters verbundenen Bearbeitungsaufwands:

    In dieser Prüfungsphase wird entsprechend den Umständen des Einzelfalls meist ein Vergütungsabschlag vorzune...

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