Rn 7

Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Kosten- und Gebührenrechts, dass die jeweilige Vergütung zu Beginn des Festsetzungsverfahrens fällig sein muss. Wie bereits dargestellt,[6] handelt es sich bei den Vergütungen nach der InsVV um Tätigkeitsvergütungen. Der Vergütungsanspruch entsteht daher mit Leistungserbringung und wird fällig mit tatsächlicher Beendigung der Tätigkeit.[7] Die Festsetzungsentscheidung des Insolvenzgerichts konkretisiert daher lediglich den Vergütungsanspruch innerhalb der nach der Verordnung noch verbliebenen Beurteilungsspielräume (vgl. § 3) und stellt die gerichtliche Erlaubnis zur Entnahme der festgesetzten Beträge aus dem Schuldnervermögen dar, die vor rechtskraft der Festsetzungsentscheidung erfolgen darf.[8].

 

Rn 8

Darüber hinaus führt das Festsetzungsverfahren zur Rechtskraft der Vergütungsentscheidung und zu einem Vollstreckungstitel zu Gunsten des Inhabers des Vergütungsanspruchs. Nach materiellem Insolvenzrecht ist die gerichtliche Festsetzungsentscheidung die Erlaubnis zur Entnahme der jeweiligen Vergütung aus der Insolvenzmasse.

[6] Vgl. Vorbemerkungen Rn. 48 ff.
[7] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 5, sowie Kübler/Prütting-Eickmann, VergVO, Vor § 1 InsVV Rn. 4.

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