Rn 9
Die Vergütung der Verfahrensbeteiligten wird nicht von Amts wegen ermittelt und festgesetzt, sondern nur auf schriftlichen Antrag. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 soll dieser Antrag grundsätzlich vom Vergütungsberechtigten gestellt werden, wenn er seine Schlussrechnung bei Gericht einreicht. Damit soll sichergestellt werden, dass das Insolvenzgericht den Vergütungsantrag überprüfen kann, denn die Berechnungsgrundlagen lassen sich meist nur der Schlussrechnung entnehmen, die der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder bei Beendigung seiner Tätigkeit nach § 66 InsO einzureichen hat. Da sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht nach seiner Schlussrechnung bemisst, muss der Überprüfung seines Vergütungsantrags das bei Abschluss seiner Tätigkeit eingereichte Massegutachten bzw. sein Bericht und der damit überreichte Vermögensstatus zugrunde gelegt werden.
Rn 10
Entsprechend der in § 8 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen gesonderten Festsetzung für Vergütung und Auslagen muss der Vergütungsantrag sowohl für die zur Festsetzung beantragte Vergütung als auch für die zur Erstattung verlangten Auslagen jeweils einen konkreten Betrag angeben.
Rn 11
Ein Festsetzungsantrag, nach dem die Höhe der Vergütung in das Ermessen des Insolvenzgerichts gestellt wird, ist unzulässig.
Rn 12
Die Antragsbegründung muss als notwendige Voraussetzung der Vergütungsfestsetzung in nachvollziehbarer Form die Grundlagen der Berechnung der zur Festsetzung beantragten Beträge enthalten. Die Bedeutung der Antragsbegründung wird oftmals unterschätzt. So beschränkten sich bisher Vergütungsanträge nicht selten auf die zahlenmäßige Darlegung der Berechnungsgrundlagen und enthielten im Übrigen nur Leerformeln oder allgemeine Formulierungen, die jedenfalls als gerichtlich nachprüfbare Tatsachengrundlagen etwa für Erhöhungstatbestände nach § 3 Abs. 1 ungeeignet waren.
Rn 13
In solchen Fällen ergänzte das Insolvenzgericht im Rahmen eines erweiterten Beurteilungsspielraums den fehlenden Tatsachenvortrag aus eigener Kenntnis des Verfahrensablaufs, wobei es oft zu unbefriedigenden Ergebnissen kam, die wegen der fehlenden Begründung auch im Beschwerdewege nur selten revidiert werden konnten.
Rn 14
Mit einer systematisch aufgebauten und auf den Einzelfall bezogenen Antragsbegründung muss sich das Insolvenzgericht dagegen inhaltlich konkret auseinander setzen und etwaige Abweichungen ausführlich und nachvollziehbar begründen. Berücksichtigt das Gericht eine solche Antragsbegründung nicht oder nicht ausreichend, so kann das Beschwerdegericht leichter feststellen, ob sich die Vergütungsentscheidung noch innerhalb des Verordnungsrahmens hält und sie ggf. korrigieren. Fehlt es dazu schon aber an der notwendigen Tatsachengrundlage, hat eine Beschwerde von vornherein nur geringe Aussicht auf Erfolg.
Rn 15
Die Antragsbegründung sollte sich zur erleichterten Bearbeitung durch das Insolvenzgericht an der Systematik des § 3 orientieren. Die Einhaltung dieser Darstellungsabfolge ist natürlich nicht zwingend.
Rn 16
Unverzichtbar sind lediglich die in § 8 Abs. 2 genannten Pflichtangaben in der Antragsbegründung, andernfalls ist der Antrag unzulässig.
Rn 17
Zu den Pflichtangaben gehört zunächst die Darlegung, wie die maßgebliche Insolvenzmasse nach § 1 Abs. 2 vom Antragsteller berechnet wurde. Wird aufgrund der Berücksichtigung von Absonderungsgegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 eine höhere Vergütung verlangt, müssen in die Vergütungsberechnung die mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände einbezogen werden, soweit sie vom Verwalter auch verwertet wurden.
Rn 18
Weiter gehört zu den Pflichtangaben die Darlegung, in welchem Umfang der Verwalter Vergütungen nach § 5 für den Einsatz besonderer Sachkunde der Insolvenzmasse entnommen hat, da dieser Vergütungsbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a bei der Ermittlung der maßgeblichen Masse als Abzugsposten zu berücksichtigen ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 1 Abs. 2 verwiesen.
Rn 19
Unverzichtbar ist weiterhin die Angabe des Verwalters, welche Dienst- oder Werkverträge er im Rahmen der Insolvenzverwaltung zur Erledigung besonderer Aufgaben abgeschlossen hat. Dies soll dem Insolvenzgericht die Beurteilung der beim Verwalter durch die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstandenen Entlastung ermöglichen, damit über einen Vergütungsabschlag nach § 3 Abs. 2 entschieden werden kann. Erforderlich sind Angaben über den oder die Vertragspartner und zur genauen Art der vereinbarten Dienst- bzw. Werkleistungen. Da es um die Beurteilung des Umfangs der in Anspruch genommenen Fremdleistungen geht, muss des Weiteren die Höhe der für diese Verträge aus der Masse gezahlten Vergütungen angegeben werden, auch wenn sich diese aus einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung für das Insolvenzgericht ermitteln lassen.
Rn 20
Schließlich hat der Antragsteller, ggf. unter Überreichung von Einzelnachweisen, darzulegen, welche Auslagen er nach § 4 Abs. 2, 3 zur Erstattung verlangt bzw. ob e...