Rn 23

Schon im bisherigen Vergütungsrecht wurde die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Entscheidung über den Vergütungsantrag überwiegend verneint.[15] Dies wurde damit begründet, dass sich schon aus der besonderen Verfahrensart des Konkursverfahrens und der Vielzahl der an diesem Verfahren Beteiligten eine zulässige Beschränkung des Art. 103 GG ergebe. Hieran hat sich auch nach Inkrafttreten der InsVV nichts geändert. Allein die mit einer Benachrichtigung sämtlicher, u.U. über Jahre hinweg an einem Verfahren beteiligten Gläubiger verbundenen Kosten würden zu einer erheblichen Masseschmälerung und damit zur Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten führen. Nach der zulässigen Wertung des Gesetzgebers genügt demnach die in § 64 Abs. 2 InsO vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung und Zustellung des Beschlusses den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen. Die Verfahrensbeteiligten können so zumindest nach Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag davon Kenntnis und ggf. dazu Stellung nehmen. Dies reicht zur Wahrung der Rechte der Beteiligten aus.[16] Keinesfalls ist der Vergütungsantrag an die Verfahrensbeteiligten zu versenden oder gar öffentlich bekannt zu machen.

[15] Vgl. hierzu Eickmann, VergVO, § 6 Rn. 8 m.w.N.
[16] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 8 Rn. 12; Kübler/Prütting-Eickmann, InsVV, § 8 Rn. 7.

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