Rn 31

Die Bekanntmachung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses wird in § 64 Abs. 2 InsO abschließend geregelt; insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.[31] Grundsätzlich wird die Vergütungsentscheidung sowohl nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften öffentlich bekannt gemacht als auch an den Schuldner, den Verwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses, falls ein solcher im Verfahren bestellt ist, zugestellt.

 

Rn 32

Wegen der durch die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO entstehenden Zustellungsfiktion ist die Zustellung zur Vermeidung von Fristhärten für den Vergütungsberechtigten vom Insolvenzgericht pflichtgemäß vor oder zumindest zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung des Festsetzungsbeschlusses zu bewirken. Sonst könnte im Extremfall die durch die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 InsO in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist bereits im Zeitpunkt der Individualzustellung des Festsetzungsbeschlusses an den Verwalter abgelaufen sein.

 

Rn 33

Schließlich wurde nunmehr durch § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO erfreulicherweise klargestellt, dass die im Vergütungsbeschluss festgesetzten Beträge nicht mehr zu veröffentlichen sind, sondern dass in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass der vollständige Beschluss von interessierter Seite in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden kann.[32]

[32] Zu den im altem Recht in dieser Hinsicht bestehenden Streitfragen vgl. Eickmann, VergVO, § 6 Rn. 16 f. sowie InsVV, § 8 Rn. 15 ff.

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